Ist ein Rechtsgeschäft zur Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft zivilrechtlich unwirksam, regelt §41A bs. 1S .1AO, dass dies für die Besteuerung unerheblich ist, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohle intreten und bestehen lassen. Im Folgenden wird dargestellt, welche steuerlichen Folgennachträgliches zivilrechtliches Parteiverhalten als Reaktion auf eine zivilrechtlich unwirksame bzw. rechtsmangelhafte Anteilsübertragung aus-lösen kann. Grundsätzlich gibt es drei denkbare steuerlich zu beurteilende Verhaltensweisen: 1. Die Parteien ziehenkeine Konsequenzen aus der unwirksamen bzw. rechtsmangelbehafteten Übertragung der Anteile. 2. Der Erwerber verlangt Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts nach Anfechtung oder Rücktrittserklärung. 3. Der Erwerber verlangt Nacherfüllung von rechtsmangelfreien Anteilen. Die Verfasserin diskutiert die steuerrechtlichen Folgen. I. Die Parteien behandelnein unwirksames Rechtsgeschäftals wirksam, Anwendungsbereich von §41 Abs. 1S .1AO
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