Die Medienbildung ist eine integrale Querschnittsaufgabe für alle Fächer, die kontextgebunden, aber auch domänenspezifisch betrachtet werden muss. Die Nutzung digitaler Medien trägt nicht automatisch zu einem motivierenden Unterricht bei. Diskutiert werden soll, welche Erkenntnisse sich aus dem fächerübergreifenden Zusatzkurs „Digitale Welten“ aus der gymnasialen Oberstufe der Berliner Schulen auf die berufliche Bildung im Bereich Ernährung und Hauswirtschaft übertragen lassen und welche Konsequenzen und Potentiale für die Lehrkräfteausbildung sich daraus ergeben.
Zusammenfassung Dieser Beitrag klärt das Verhältnis zwischen sportverbandlicher Regelungsautonomie und Kartellverbot. Ausgangspunkte sind das grundlegende Urteil des EuGH in der Rechtssache Meca-Medina und die Anwendung der vom Gerichtshof in Meca-Medina aufgestellten Grundsätze durch das EuG im Fall ISU. Der Beitrag weist nach, dass die vom Gerichtshof judizierte Einschränkung des Kartellverbots im Fall „rein sportlicher Regelwerke“ ihre Grundlage in der verfassungsrechtlich geschützten Vereinigungsfreiheit und der daraus resultierenden Regelungsautonomie der Verbände hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich die vom EuGH in Meca-Medina durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung dogmatisch als Versuch deuten, praktische Konkordanz zwischen Verbandsautonomie und Wettbewerbsschutz herzustellen (II.5.). Angesichts der zentralen Bedeutung, die dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit als Bezugspunkt der Meca-Medina-Ausnahme zukommt, wird die sachliche und persönliche Reichweite der Meca-Medina-Ausnahme aufgefächert und abgegrenzt (III.1., III.2.). Unterschieden werden vier Grundtypen verbandlicher Regelwerke (I.2.). Es zeigt sich, dass Sportausübungsregeln im engeren und im weiteren Sinne sowie interne Organisationsregeln (Verbandsregeln des Typs 1 und 2) in den Schutzbereich der Verbandsautonomie fallen, weshalb hier eine Einschränkung des Kartellverbots aufgrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung in Betracht kommt. Der darüberhinausgehende Versuch von Sportverbänden, das wettbewerbliche Verhalten von Verbandsmitgliedern gegenüber verbandsexternen Dritten oder gar von verbandsexternen Dritten selbst zu reglementieren (Regelungen des Typs 3 und 4) erfährt demgegenüber keine Privilegierung im Hinblick auf das Kartellverbot.
ZusammenfassungDie deutsche Fusionskontrolle wird durch die Schwellenwerte des § 35 GWB in ihrem Anwendungsbereich begrenzt, um Fälle mit nur marginalen wettbewerblichen Auswirkungen im Inland auszuschließen und dem Bundeskartellamt zu ermöglichen, sich auf gesamtwirtschaftlich bedeutsame Zusammenschlussfälle zu konzentrieren. Zuletzt sind allerdings in verschiedenen Sektoren durchaus bedeutsame Konzentrationstendenzen zu verzeichnen, die von den Schwellenwerten nicht erfasst werden. Beispiele betreffen etwa den Fernbusmarkt (Flixbus), den Markt für Online-Essenslieferdienste (Takeaway.com) sowie vor allem Regionalmärkte (Remondis). Auch das bereits im Zuge der 9. GWB-Novelle diskutierte Phänomen der „Killer Acquisitions“ tritt häufig unterhalb der fusionskontrollrechtlichen Schwellenwerte auf. Als mögliche Lösungswege werden eine Ex-post-Kontrolle am Maßstab des Missbrauchsverbots nach dem Vorbild anderer Jurisdiktionen diskutiert, aber auch Modifikationen der präventiven Fusionskontrolle erwogen. Einiges Aufsehen erregte der mit dem Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle vorgeschlagene § 39a GWB-E. Diese neue Regelung würde es dem Bundeskartellamt ermöglichen, eine „Anmeldeverfügung“ gegen einzelne Unternehmen zu erlassen. Die Betroffenen wären damit gezwungen, auch Fusionen unterhalb der aktuell geltenden Schwellenwerte des § 35 GWB bei der Behörde anzumelden. Der innovative Vorschlag eines neuen flexiblen Aufgreifinstruments hat durchaus Potenzial, hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Regelung besteht jedoch Nachbesserungsbedarf.
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