Dipl.-Jur. Dennis Heinemeyer ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik und Doktorand bei Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M (Harvard). Arne Nordmeyer, LL.M. ist Rechtsanwalt in Hamburg und ebenfalls Doktorand bei Prof. Dr. Axel Metzger, LL.M (Harvard). Modchips sind seit jeher Dornen in den Augen und Stacheln in den Seiten der Konsolenhersteller. Gerade weil Modchips und andere Mods nicht nur das Abspielen von illegalen Vervielfältigungen, sog. Raubkopien, sondern die Nutzung von Homebrew-Anwendungen erlauben und weitere Zusatzfunktionen aufbieten, stellt sich die Frage ihrer Legalität. Aus Sicht der Nutzer, um von ihren Funktionen zu profitieren -aus Sicht der Konsolenhersteller, um sie verbieten zu lassen und ihre Verbreitung ebenfalls zu verhindern -und aus Sicht ihrer Hersteller und Verkäufer, um sie anbieten zu können. Nach der (I.) Einleitung, die einen Einblick in das Geschäftsmodell von Videospielkonsolen geben und die verschiedenen Arten von Mods darstellen wird, wird zunächst erörtert, wie (II.) Video-und Computerspiele rechtlich geschützt sind. Unter Berücksichtigung legaler Anwendungsmöglichkeiten wird anschließend erörtert, ob (III.) Konsolenmodifikationen in § 69f UrhG bezogen auf die Konsole selbst eingreifen. Dem folgt schließlich ein (IV.) Fazit.
ist Referendar im Bezirk des OLG Celle sowie Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz-Universität Hannover. Dipl.-Jur. Dennis Heinemeyer ist Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Leibniz-Universität Hannover. Sie danken Herrn Dipl.-Jur. Phillip Hofmann für seine wertvollen Anmerkungen zu diesem Aufsatz. Dieser Beitrag untersucht, wann dem Käufer eines im Wege des Fernabsatzes erworbenen virtuellen Gegenstandes ein Widerrufsrecht gem. § 355 BGB zusteht. Dabei kommt es im Kern darauf an, ob die Übertragung eines solchen Gegenstandes als Warenlieferung oder Dienstleistung i.S.d. § 312b BGB anzusehen ist. Anschaulich gemacht wird die Thematik anhand des aktuellen Computerspiels "Diablo III", das den Markt für virtuelle Gegenstände spürbar belebt hat. Nach einer Darstellung der wirtschaftlichen Bedeutung (I.), der Beschreibung des Transaktionsablaufs (II.), der Einordnung der Rechtsnatur virtueller Gegenstände (III.) sowie der Untersuchung der Vertragsbeziehungen (IV.) werden deshalb die Voraussetzungen des Widerrufsrechts geprüft (V.). I. Hintergrund705 c war ein unbekannter Bieter auf der Online-Aktionsplattform eBay am 13.6.2012 bereit zu zahlen, um das "Zerstörungsbankett" sein Eigen nennen zu dürfen, ein seltenes Einhandschwert, das 1253,6 Schadenspunkte pro Sekunde verursacht und sich deshalb besonders hervorragend -allerdings auch ausschließlich -dazu eignet, im Computerspiel "Diablo III", dem neuesten Hit aus der Spieleschmiede Blizzard Entertainment (im Folgenden: Blizzard), Monster zu bekämpfen. Der "todbringende Verheerer" wäre dagegen ein echtes Schnäppchen gewesen, er ging für 230 c über den virtuellen Ladentisch. Zum Vergleich: Das Spiel selbst ist derzeit für knapp 40 c erhältlich.Der Handel mit solchen virtuellen Gütern, "Items" genannt, florierte schon bei Spielen wie "Second Life" oder "World of Warcraft", vornehmlich bei eBay. Das Erscheinen von Diablo III im Mai 2012 hat diesen Markt zusätzlich belebt. Allein in der ersten Woche wurden weltweit 6,3 Millionen Exemplare des Spiels verkauft. 1 1 http://us.blizzard.com/en-us/company/press/pressreleases.html?id=59 67868. Wenngleich nicht jeder Spieler bereit ist, zusätzlich zum Kaufpreis des Spiels Geld für virtuelle Gegenstände auszugeben, so sind doch Volumen und wirtschaftliche Bedeutung des Marktes für Items nicht zu unterschätzen. Nach Hochrechnungen des Bundesverbandes Interaktive Unterhaltungssoftware wurden im ersten Halbjahr 2012 mit dem Verkauf von Items allein in Deutschland 145 Millionen Euro umgesetzt -eine Steigerung um knapp 63 % gegenüber dem Umsatz vom 89 Millionen Euro im Vorjahreszeitraum. 2 2 An jeder Transaktion verdienen Plattformen wie eBay durch Angebotsgebühren oder Verkaufsprovisionen. Insofern ist es wenig überraschend, dass Blizzard nun selbst eine Handelsplattform für Diablo III eröffnet hat. Weil dort allerdings der Verkaufspreis pro Item derzeit auf 250 c gedeckelt ist, 3 3 http://eu.battle.net/support/de/article/d3-auktionshaus;js...
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