Schwerer Raub -Irrtum -mittelbare Täterschaft -HehlereiDer A, der aufgrund eines Unfalls gehbehindert und auf zwei Krücken angewiesen ist, wartet an der Station Konstablerwache in Frankfurt am Main auf die nächste U-Bahn in Richtung Hauptbahnhof. A trägt um den Hals eine dünne Goldkette, an der ein Goldamulett befestigt ist. A hatte diese Kette vor einiger Zeit für 300,-Euro erworben. Während A -abgestützt auf seine beiden Krücken -am Gleis steht und dabei seinen Blick auf die einfahrende U-Bahn richtet, nähert sich T. Er zieht dem A unvermittelt mit einem leichten Ruck die Goldkette samt Amulett vom Hals. Sportstudent S, der den Vorfall zufällig beobachtet hat, ruft dem T zu: »He, was soll das?« Aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen und weil er Kette und Amulett zu Geld machen möchte, ergreift T daraufhin die Flucht und rennt aus der Bahnstation in die Fußgängerzone. Sportstudent S eilt ihm hinterher. Als Tmerkt, dass sein Verfolger, der ihm körperlich überlegen ist, mit großen Schritten näher kommt, ruft er lauthals: »Hilfe, Hilfe, man will mich berauben!« Der Rentner R, der auf einer Bank sitzt, wird durch die Hilferufe auf den Vorgang aufmerksam und nimmt an, dass T von S beraubt werden soll. R fasst seinen ganzen Mut zusammen, ergreift seinen Gehstock und schlägtwie von T vorhergesehen und beabsichtigt -den Sportstudenten S mit mehreren gezielten Gehstockschlägen, die bei diesem leichtere Prellungen verursachen, zu Boden. T kann ungehindert entkommen.Wenig später begibt sich T zu H, der ihm schon häufiger »heiße Ware« abgenommen hat und verkauft diesem für 100,-Euro Kette und Amulett. Als der Geburtstag der Freundin des T naht, begibt sich Terneut zu H und kauft -was ursprünglich nicht geplant war -Kette und Amulett zurück.Aufgabe: In einem Gutachten ist die Strafbarkeit von T und R zu untersuchen. Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.
LösungErster Handlungsabschnitt: Das Abziehen der Goldkette Strafbarkeit des T A. Raub, § 249 I StGB