Ausgangspunkt: kontroverse Diskussionen im Parlamentarischen RatEheliche Familie oder "Ehe und Familie"? Streitig war zum einen, welche Art der sozialen Gemeinschaft unter den besonderen Schutz der Verfassung gestellt werden sollte. Für die Abgeordneten der christlich geprägten Fraktionen von CDU und Zentrum war klar, dass die Verfassung nur eheliche Lebensverhältnisse besonders schützen sollte, nicht aber nichteheliches Zusammenleben, "das Konkubinat", wie von Mangoldt es ausdrückte. 3 Der Vorschlag der CDU-Fraktion für einen Artikel zum Schutz von Ehe und Familie sah dementsprechend vor, den Familienschutz auf "die Ehe als rechtmäßige Form der dauernden Lebensgemeinschaft von Mann und Frau und die aus ihr wachsende Familie" zu begrenzen. 4 Allerdings hielt man eine Schutzvorschrift zugunsten von Ehe und Familie fraktionsübergreifend für eine rein programmatische Erklärung, die keine subjektiven Rechte verleihe. 5 Mit dieser Begründung verkürzte der Redaktionsausschuss des Parlamentarischen Rates den Artikel auf die Formulierung "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz des Staates", die nach einigen weiteren Diskussionen schließlich Eingang in das Grundgesetz fand (heute Art. 6 Abs. 1 GG). 6 Damit blieb sprachlich offen, ob zwischen Ehe und Familie ein notwendiger Zusammenhang bestehen sollte oder nicht.Die Verfechter eines an die Ehe gekoppelten Familienschutzes lehnten sich konsequenterweise auch gegen eine rechtliche Gleichstellung der nichtehelichen -im damaligen Sprachgebrauch und auch im Wortlaut des Grundgesetzes "unehelichen" -Kinder auf: Nach dem seinerzeit geltenden § 1598 Abs. 2 BGB war das nichteheliche Kind lediglich mit seiner Mutter verwandt, was für die Vertreter der konservativen Fraktionen bedeutete, dass es ohne Familie war. Seine Lebenssituation war aus ihrer Sicht mit der eines ehelichen Kindes nicht vergleichbar und eine rechtliche Gleich-A.I.
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