Weeenberg: abergang der Arweimittel in die Miloh. 1347 dinpten EngleirhmLBigkeiten unabhangig. Die bisher erhaltenen Zahlen depten, wie W 0. 0 s t w a 1 d gezeigt hat, auf reine A d s o r p t i o n s v e r b i nd u n g e n hin. Jedoch kann erst die weitere Priifung'zeigen, oh nicht au5erdem noch die Bildnng bestiminter chemischer Verbindungen anzunehmen ist.Die Auffassung der Vulkanisationsvorgange vom Standpunkte der Gleichgewichtslehre fiihrt zu der Vorstellung, daD die Reaktion zwischen Kautschuk und Schwefel auch bereits bei n i e d r i g er e n W ii r m e g r a d e n als dem Schmelzpunkte des Schwefels wenn auch mit geringerer Reaktionsgeachwindigkeit erfolgen miisse. I n der Tat deuten einige auf V e r a n l m n g von M a r t e n B angeatellte Dauerversuche darauf hin, daI3 die Reaktion tereits bei etwa 70" nach einigen Tagen in merklichem MaBe stattfindet. Andereraeits liegt die Annahme nahe, daB es auch moglich sein miisse, die Reaktion unter bstimmten Bedingungen umzukehren, d. h. dem vulkanisierten Kautschuk auch den gebundenen Schwefel wieder zu entziehen. Auch hierfiir haben sich Anhalbpunkte ergeben, die viclleicht fur die "heorie der R e g e n e r a t i o n s p r o z e a s e von Altgummi von Bedeutung werden konnen. Jod, wiihrend das Fett jodfrei war. Ich darf vielleicht einen eigenen Versuch erwahnen: Eine Ziege erhielt einee Morgens 0,7 g Jodkalium, ebenso am Abend desselhen Tagea; bereits in der Abendmilch war J reichlich vorhanden, und zwar 14,6 mg KJ, am anderen Morgen 16,2 mg (0,oOZS bzw. 0,00254%
Was die Gerichtsgebühren anbetrifft, so kommt auch beim Insichvergleich die Gebühr des § 36 GKG zum Zuge, d. h» in Höhe x /4 nach dem Streitwert, der den Verfahrensgrundwert des § 10 Abs. 4 GKG übersteigt.Ferner kommt an sich (vgL jedoch die oben erwähnte AV des RJM v* 20. 6. 43) die Prozeß-(Verfahrens-) Gebühr des S 333 Abs. i Ziff. 2 GKG (5/10) nach dem Verfahrensgruncfwert des § 10 Abs. 4 GKG in Betracht.Kommt es nicht zum Vergleichsabschluß, und wird von einer gerichtlichen Entscheidung über den gestellten Antrag aus § 627 b ZPO Abstand genommen, d. h. praktisch der gestellte Antrag zurückgezogen, so wird entsprechend § 29 Abs. i GKG die gerichtliche Prozeßgebühr nicht erhoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die oben gebrachten Ausführungen (V 3) verwiesen. Die am 7. März d. J. in Kraft getretene Revision des Besatzungsstatutes erwähnt auch die Devisenbewirtschaftung. Während bisher nach Nr. 2g des Besatzungsstatutes "die Überwachung des Außenhandels und der Devisenwirtschaft' 4 schlechthin den Besatzungsmächten vorbehalten war, wird nunmehr dieser Vorbehalt nur noch insoweit aufrecht erhalten, als dies zur Erreichung bestimmter und namentlich aufgezählter, allerdings sehr weit gefaßter Zwecke erforderlich ist 1 ). Damit sieht sich der deutsche Jurist wiederum auf das dringende Desideratum eines neu zu erlassenden deutschen Devisengesetzes hingewiesen. Das jetzt geltende Gesetz Nr. 53 ist in der deutschen Gesetzgebung ein Fremdkörper, sowohl was seine Technik, als auch was seine reparationspolitische Tendenz betrifft. Das vor der Kapitulation zuletzt geltende deutsche Devisengesetz von 1938 hat allerdings bekanntlich im Auslande eine nicht gerade freundliche Presse gefunden. Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines ausländischen Ordre public 2 ) hat man ihm wiederholt vorgeworfen, es verletze das Rechtsgefühl der europäischen Kulturgemeinschaft. Schon deshalb haben wir ernsten Anlaß zu prüfen, ob ein zukünftiges deutsches Devisenrecht wieder der Gefahr einer solchen Diskriminierung ausgesetzt sein soll. Die Frage nach dem Verhältnis zwischen Devisenrecht und Ordre public ist aber nicht nur eine rechtspolitische. Angesichts der allerdings mit wechselnder Stärke im deutschen Außenhandel sich geltend machenden Liberalisierungstendenzen ist vielmehr durchaus mit der Mög-lichkeit zu rechnen, daß auch ein deutscher Richter einmal eine fremde devisenrechtliche Norm als stoßend empfinden wird. Es bedarf für die Leser dieser Zeitschrift keines besonderen Hinweises, daß demnach grundsätzlich zwischen deutschem und ausländischem International privatrecht zur unterscheiden ist. Auch daß Begriff und Bedeutung des Ordre public von Land zu Land nicht völlig einheitlich sind, wird zu beachten sein. Die älteren Gesamtdarstellungen des IPR vereinfachen diese Probleme vielfach zu sehr, wenn sie als Beispiel das deutsche Devisengesetz von 1938 bevorzugen, ein Gesetz, das in Österreich rezipiert worden ist 3 ) und in Deutschland durch weit schärfere Devisenbestimmungen der Besatzungsmächte abgelöst worden ist. Andererse...
474Literatur.Kersten auf die neueren französischen Arbeiten von F. Spies 4 ') und J. Roussier 48 ) hingewiesen werden sollen?Das Verdienst der wichtigen, scharfsinnigen und harmonisch aufgebauten Arbeit des Verfassers soll dadurch ebensowenig wie durch die oben an einigen Punkten geäußerten methodischen Bedenken geschmälert werden. Die Schrift ist eine sehr wertvolle Bereicherung unserer mediävistisch-romanistischen Literatur und wird auch dem nicht auf diesem Gebiet spezialisierten Leser 4 ') reichen Ertrag bringen. Es ist zu hoffen, daß Verfasser, der uns nach seiner hier besprochenen Habilitationsschrift schon zwei weitere gediegene Abhandlungen zum gleichen Quellenkreis geschenkt hat (SZ. 71, 319ff. und 72, 211 ff.), noch manchen Beitrag zur Kenntnis des römischen Rechts im Mittelalter liefern wird. Leiden. R. Feenstra. Guido Kisch, Humanismus und Jurisprudenz. Der Kampf zwischen mos italicus und mos gallicus an der Universität Basel. Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Heft 42. Basel, Helbing & Lichtenhahn, 1955.176 S.
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