Der Gesetzgeber hat es nach wie vor versäumt, das gesamte Rechtsgebiet der Rehabilitation im SGB IX zusammenzufassen. Wesentliche Leistungstatbestände sind immer noch auf einzelne Spezialgesetze verteilt. Ungeachtet dessen kommt dem SGB IX ein entscheidende Funktion zu: Es vernetzt die unterschiedlichen Leistungen miteinander und stimmt sie aufeinander ab. Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe und sein hochkarätiges Autorenteam erläutern daher im Werk nicht nur die Vorschriften des SGB IX. Beleuchtet werden vielmehr Theorie und Praxis des gesamten Rehabilitationsrechts in allen Facetten.
Kirchhoff 791 Ve rfahren lenden Versicherungsschutz für Aufsichtsratsfunktionen ableitete. (b) Zu Recht hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung nicht die Sichtweise des durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde gelegt. Das Ergebnis aus der reinen Bedingungsperspektive wäre zudem höchst zweifelhaft gewesen. Die Versicherungsübersicht stellte sich aber bei näherer Betrachtung als reine Individualvereinbarung heraus. Die dafür maßgebliche Sichtweise der Vertragspartnerg em. § § 133, 157 BGB ergab anhand des aus der Vorkorrespondenz ersichtlichen beantragten Versicherungsschutzes die Einbeziehung der Aufsichtsratstätigkeit. Damit bestand auch keine Divergenz zur Entscheidung des KG, 58 nach der ein begehrtes Risiko nur versichert ist, wenn es zumindest beantragt worden ist, wobei der Versicherungsnehmer zu beweisen habe, dass er abweichend vom Versicherungsantrag auch für das begehrte Risiko Versicherungsschutz genieße. Es ging hier aber von Anfang an darum, Versicherungsschutz für sämtliche Tätigkeiten der Geschäftsführer zu bekommen, und so musste die Versicherungsübersicht mit ihren Verweisen auf weitere Klauseln verstanden werden. Dieses Ergebnis des Tatrichters haben wir durch schlichten zurückweisenden NZB-Beschluss billigen können. 59 Zur Abgrenzung Individualvereinbarung gegen AV B kann ergänzend brandaktuell auf die BGHZ-Entscheidung vom 17.2.2010 60 hingewiesen werden, die die Verwendereigenschaft bei von Dritten erstellten Vertragsformularen thematisiert. 3. Praxistipps Der Inhalt von Versicherungsbedingungen bestimmt sich nach der Verständnismöglichkeit zur Zeit des Vertragsschlusses. Wird das Regelwerk durch gesetzliche Änderungen überholt oder lückenhaft, geht dies zu Lastendes Versicherers. Unterscheiden Sie genau, was in dem Vertragsmenü Individualvereinbarung und was Allgemeine Bedingung ist. Danach entscheidet sich, was dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgetischt wird. Im Rahmen der Beweiswürdigung verbleiben oftmals Zweifel an einer Zeugenaussage. Diese Zweifel können entweder konkret an Einzelheiten festgemacht werden oder ergeben sich aus der Gesamtsituation. In der Praxis steht der Richter vor der Schwierigkeit, seine Zweifel so im Urteil zu formulieren, dass sowohl den Bedürfnissen der Parteiena usreichend Rechnung getragen wird, die sich durch eine Zeugenaussage bestärkt fühlen, als auch dem Zeugen, der in vollem Bewusstsein der Richtigkeit seiner Erinnerung subjektiv die Wahrheit gesagt hat. Der Beitrag erläutert Kriterien zur Beurteilung einer Zeugenaussage und gibt Formulierungshilfenf ür eine Beweislastentscheidung im Verkehrsunfallprozess.
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