Mit der vonder Mehrheit des Deutschen Bundestages beschlossenen Reform des w 218 unseres Strafgesetzbuehes ist die in der Offentlichkeit geffihrte Diskussion der Probleme, die mit der Neufassung dieses Paragraphen verbunden wurden, nicht beendet worden. Die Fragen der Komplikationen des Schwangerschaftsabbruches spielen eine wichtige Rolle. In der Auseinandersetzung, die nicht immer sachlich verlief, wurden h/iufig ~irztliche Argumente fiber die mSglichen Risiken des Schwangerschaftsabbruches als ,,standestypische Fortschrittsfeindlichkeit" verstanden. Zu-verl~issige Aussagen fiber die Verh~iltnisse in der Bundesrepublik konnte keiner machen.Auch heute noch ist dies schwer, denn die Erfassung mfglicher Komplikationen nach legalem Schwangerschaftsabbruch ist bundesweit schwierig, da eine Meldepflicht ffir sp~iter auftretende Komplikationen nicht besteht. Eine Meldepflicht besteht nur ffir jene Komplikationen des legalen Schwangerschaftsabbruches, die unmittelbar nach dem Eingriff auftreten. Innerhalb der ersten 28 Tage nach Durchffihrung des Abbruchs soil der operierende Arzt eine Meldung an das Statistische Bundesamt abgeben. Aber selbst die Erfassung dieser sog. Frfihsch~iden trifft auf Schwierigkeiten, da der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nicht mit der notwendigen Korrektheit fiberall entsprochen wurde. Die Grfinde hierffir sollen nicht jetzt diskutiert werden. Aufschlfisse fiber mfgliche Sp~itkomplikationen nach Schwangerschaftsabbruch sind aus den vorhandenen statistischen Daten fiberhaupt nicht mfglich. Eine Meldepflicht n/imlich ist ffir sp~iter eintretende Komplikationen, die eine sekund~ir-klinische Behandlung erfordern, im Gesetz nicht vorgesehen. Dies ist ein Nachteil, da ja Komplikationen nach Schwangerschaftsabbruch nicht immer frfih auftreten.Es ist daher sehr zu begrfifen, dab mit der Novellierung des Gesetzes der Deutsche Bundestag einstimmig die Bildung einer Sachverst~indigen-Kommission beschlossen hat. Diese soil auch Erfahrungen yon Arzten und Krankenanstalten mit dem reformierten w 218 erfassen und auswerten. Nach einer Empfehlung des damaligen Bundesfamilienministers soil die Kommission die Umsetzung des reformierten w 218 in die gesellschaftliche Wirklichkeit beobachten. Hierzu gehfrt auch die Feststellung von Zahl und Art sog. Sp/itkomplikationen, die eine sekund~r-klinische Behandlung nach dem Schwangerschaftsabbruch erforderlich machen.Der emeritierte Direktor des Instituts ffir Medizinische Statistik und Dokumentation der Universitiit Mainz, Herr Prof. Koller und ich haben daher auftragsgem~il3 eine Untersuchung fiber Art und H~iufigkeit dieser sog. Sp/itkomplikationen fiber
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