Der in vielen Fächern etablierte Standard von Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle kann auch auf in der Rechtsmedizin ausgeübte Verfahren und Methoden übertragen werden. Es geht um Mindestanforderungen z. B. im Sektionssaal oder Labor und um die Überwachung und Einhaltung solcher Standards. Leitlinien spielen eine wichtige Rolle. Nicht vorhandenes oder schlechtes Qualitätsmanagement in der Rechtsmedizin birgt die Gefahr, dass Untersuchungsergebnisse in foro angezweifelt werden. Riskmanagement bedeutet, mit risikobehafteten Situationen bei Untersuchungsvorgängen umgehen zu können. Bereits im Vorfeld abzusehende oder systemimmanente Fehlerquellen sind zu analysieren und mit dem Ziel der Schadenvermeidung zu eliminieren. Voraussetzung hierfür sind Selbstkritik und Offenheit, die man bei allen Beteiligten motivieren müsste, um Fehler bzw. organisatorische Schwächen aufzudecken. Der Begriff evidence based medicine erscheint für das Fach Rechtsmedizin zunächst nicht einschlägig zu sein. Man versteht hierunter die rationale wissenschaftliche Begründung ärztlichen Handelns durch Gebrauch der besten wissenschaftlichen externen Evidenz aus systematischer Forschung. Die individuelle Behandlung soll sich auf belegbare Forschungsergebnisse stützen, wobei die gefundene Evidenz kritisch auf die Anwendbarkeit zu prüfen ist ("was nützt dies tatsächlich dem Patienten?"). In der Rechtsmedizin würde dies die Einführung von Klassifikationsund Qualitätsrangskalen für Evidenzen bedeuten, also die professionelle Evaluation der Bedeutung eines Untersuchungsergebnisses. Bei der Gutachte -n e r s t e l l u n g wären z.B. die Verwendung eines bestimmten Verfahrens zu begründen, die Möglichkeiten und Grenzen der Methode aufzuzeigen, die eigene Bewertung mit den Ergebnissen systematischer Forschung zu vergleichen. Zwangsläufig würde hieraus auch ein innerfachlicher Diskurs über Ziel und Qualität von rechtsmedizinischen Untersuchungen resultieren. mit strafrechtlichen Ermittlungen bei Fragen ärztlichen Fehlverhaltens sind in der Regel umfangreiche Recherchen notwendigen. Unterschiedliche Sachverhalte sind als mögliche Anknüpfungspunkte zu hinterfragen und für die weitere Verfahrensentwicklung rechtsverwertbar zu dokumentieren. Üblicherweise handelt es sich um die Sicherstellung von Patientenakten und Feststellung von bestimmten Zeitabläufen. Doch von dieser routinemäßigen Bearbeitung gibt es Ausnahmen, insbesondere dann, wenn medizinisch komplexe Sachverhalte zu überprüfen sind und /oder keine hinreichenden Patientendokumentationen vorliegen. Mit Blick auf die rechtsmedizinischen Begutachtungen am hiesigen Institut zur Frage von unerwünschten Nebenwirkungen der als "Diät-Kapseln nach Dr. Coesens" bekannt gewordenen "Arznei" soll diskutiert werden, in wie weit medizinischer Sachverstand bereits während der Ermittlungsarbeit integriert werden kann bzw. muß und welche möglichen praktischen Konsequenzen aus dem konkreten Rechtsfall gezogen werden können. Auf der letzten Jahrestagung haben wir über Ergebnisse eines decubitusbezogenen Routinesc...
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