Sobald ein Aktionär mindestens 95% des Grundkapitals einer AG, einer KGaA oder einer SE hält und damit Hauptaktionär ist, kann er die Minderheitsaktionäre gegen eine angemessene Barabfindung aus der Gesellschaft drängen. Die Regelungen zu diesem sogenannten Squeeze-out spielen in der juristischen Ausbildung kaum eine Rolle. Das ist angesichts der Bedeutung der Ausschlussverfahren in der anwaltlich&i Praxis erstaunlich. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Formen des Squeezeout und stellt die zentralen Unterschiede vor. A. Einfülarung Ein Aktionär, der über die Mehrheit des Grundkapitals einer Gesellschaft verfügt, möchte eine von ihm als notwendig erachtete unternehmerische Entscheidung regelmäßig zügig und ohne Reibungsverluste umgesetzt sehen. Da er jedoch nicht alle Anteile auf sich vereinigt, besteht die Möglichkeit, dass er auf den Widerstand der Minderheitsaktionäre trifft. Diese können das Begehren des Hauptaktionärs aufgrund dessen Stimmenmehrheit zwar nicht verhindern, gleichwohl stellt ihre Existenz bei der Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen »Sand im Getriebe« dar. So führen etwa die zwingenden Vorschriften zum Schutz der Minderheitsaktionäre, wie die Einhaltung der Formalitäten zur Durchführung einer Hauptversammlung ( § § 121 ff. AktG), regelmäßig zu einem erheblichen Aufwand mit den entsprechenden Kosten. Auch muss der Hauptaktionär das Risiko möglicher Anfechtungsklagen ( § 246 AktG) fürch-ten, sollten einzelne Aktionäre ihre Beteiligung missbrauchen, um wichtige unternehmerische Entscheidungen und notwendige Strukturmaßnahmen zu blockieren bzw. sich ihre Blockadeposition gegen finanzielle Zugeständnisse von der Gesellschaft »abkaufen« lassen zu können. Durch einen Squeeze-out kann der Hauptaktionär sämtliche Aktien auf sich vereinigen. Es entfällt damit nicht nur das dargestellte Anfechtungsrisiko. Auch der Minderheitenschutz erledigt sich, wenn eine Minderheit nicht mehr vorhanden istD as Ausschlussverfahren v^drd überdies dazu genutzt, eine börsennoiierte Gesellschaft in ein Unternehmen zu überfüh-ren, das nicht an einer öffentlichen Börse gehandelt wird, die Wertpapiere also vollständig von den organisierten Märkten zurückgezogen werden (sog. Going Private)^. Die mit einem Squeeze-out eintretende Reduzierung des Aktionärskreises auf einen Alleinaktionär hat regelmäßig zur Folge, dass die Börsenzulassung von Amts wegen widerrufen wird^.
Julia Redenius-Hövermann erweitert die Dimension unternehmensrechtlicher Fortentwicklung durch einen Perspektivwechsel, der auf den Erkenntnissen der Verhaltenswissenschaften basiert. Im ersten Teil unternimmt sie eine Analyse konkreter Anwendungsbeispiele. Diese induktive Vorgehensweise erscheint als die am besten geeignete Methode, um nachzuvollziehen, ob von nachbarwissenschaftlichen Erkenntnissen neue Lösungsimpulse ausgehen und neue Fragestellungen im Unternehmensrecht aufgeworfen werden und wie dadurch rechtswissenschaftliche Fortschritte erzielt werden können. Anschließend systematisiert die Autorin die Einsichten des exempli zierenden Teils und ermittelt deren Grundstrukturen. Dabei zielt sie auf die Bestimmung des Nutzens, indem sie realverhaltenswissenschaftliche Erkenntnisse für die Normsetzung und -anwendung im Unternehmensrecht heranzieht, die es ermöglichen, Schlussfolgerungen über den Rezeptionsprozess verhaltenswissenschaftlicher Erkenntnisse im Unternehmensrecht zu erzielen.
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