Grundlagen des Kodifikationskonzepts
KodifikationsbegriffDie h.M. definiert die Kodifikation als Zusammenstellung, Anordnung und Systematisierung des Rechts oder Sachgebiets in einem Gesetz(buch). 3 Diese auf Bentham zurückgehende 4 klassische Definition bildet allerdings nur den kleinsten gemeinsamen Nenner der verschiedenen in der Literatur vertretenen Kodifikationsbegriffe. 5 Umstritten und im Detail weitgehend offen ist insbesondere, in welchem Umfang die beiden Definitionsmerkmale der Kompilation und der Systematisierung für die Annahme einer Kodifikation erforderlich sind. Die strengen Anforderungen des früheren idealistischen Kodifikationsideals wurden in den letzten Jahrzehnten zunehmend aufgelöst. Aus pragmatischen Gründen geht es heute nicht mehr um eine lückenlose, abschließende, widerspruchsfreie, systematische und auf festen Axiomen aufgebaute Regelung 6 oder gar um eine vollständige Erfassung aller Sachverhalte. 7 Nach verbreiteter Meinung reicht vielmehr die Durchdringung eines bestimmten abgegrenzten Rechtsgebiets, die das Bemühen um Geschlossenheit, Vereinheitlichung und gesetzgebungstechnische Rationalisierung zum Ausdruck bringt. 8 Ein solcher weiter Begriff erlaubt dem Gesetzgeber bei der Schaffung einer "Kodifikation" Abstraktion und Flexibilität. 9 Er schützt die Kodifikationsidee auch gegen die Kritik, 10 dass die Komplexität und Flexibilität der modernen Gesellschaft häufig ein Einzelgesetz mit schlüssiger politischer Zwecksetzung und fragmentarischem Charakter erfordere. 11 Die nachfolgenden Ausführungen gehen deswegen als Arbeitshypothese von dem weiten Kodifikationsbegriff der h.M. aus, der allerdings A. I.
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