Zusammenfassung Spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) wird bisher vorrangig von Seiten der Struktur- und Ergebnisqualit?t beleuchtet, die Prozessqualit?t ist weitgehend unterbelichtet. Die vorliegende Arbeit untersucht diese Qualit?tsdimension. Eine Vollerhebung unter den SAPV-Teams in Sachsen mittels standardisiertem Fragebogen zeigt auf, dass viele Kernprozesse deckungsgleich erbracht werden. Unter juristischer W?rdigung der Ist-Analyse lassen sich folgende Konklusionen treffen: (1) Das ausf?llungsbed?rftige Rahmenrecht der SAPV (???27 i.?V.?m. 37b SGB V) bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. (2) ?rztliche T?tigkeiten, die zum Kern h?chstpers?nlicher Leistungserbringung z?hlen, sind nicht an Pflegekr?fte delegierbar. (3) Ein konkreter Anspruch des Patienten auf einheitliche SAPV-Prozesse besteht nicht. Aus den ???2, 5 S?chsBO und Art.?3 GG ist jedoch eine grunds?tzliche Pflicht zur Gleichbehandlung aller Patienten ableitbar. (4) Eine Bindung der Leistungserbringer an Kernprozesse kann mit einer schriftlichen Verpflichtung abgesichert werden. (5) F?r Sachsen sollte diese mindestens im SAPV-Mustervertrag verankert werden. Unter diesen Gesichtspunkten stellt die Etablierung eines Qualit?tssicherungssystems eine zus?tzliche Herausforderung f?r die SAPV dar: neben dem Auf- und Ausbau einer fl?chendeckenden Versorgung ist eine Gleichbehandlung aller Patienten zu erm?glichen. Das Projekt zur Beschreibung einheitlicher Kernprozesse in Sachsen kann daf?r erste L?sungsans?tze aufzeigen.
Sterilitätsbehandlung, eine medizinische Indikation liegt im Regelfall nicht vor. Da die Methoden der künstlichen Befruchtung, soweit sie den Richtlinien unterliegen, nur im Falle der dort genannten medizinischen Indikationen zulässig sind, sind sie im Falle einer indikationslosen Befruchtung einer lesbischen Frau unzulässig. Dabei ist die andernorts beklagte und für unzulässig gehaltene Drittbetroffenheit oder Außenwirkung der Vorschrift nur die mittelbare Folge einer insoweit zulässigen und durch die Heilberufegesetze der Länder gedeckte Definition medizinischer Standards. Auch § 6 TPG-GewV sieht die Verwendung von Keimzellen im Rahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung nur dann vor, wenn die Verwendung medizinisch indiziert ist. Da diese Regelung auch für "normale" Inseminationen -unabhängig von den Richtlinien -gilt, scheidet dieser Weg ebenso aus wie die "Selbstbeschaffung" von Keimzellen von einer deutschen Samenbank, da ihr die Herausgabe für diesen Verwendungszweck nach der TPG-GewV untersagt ist. Sendowski GesR 6/2009Rechtliche Probleme der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
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