In jüngerer Zeit haben der Bundesrat und die Bundesverwaltung eine Praxis etabliert, grenzüberschreitende Amts- und Rechtshilfehandlungen ausserhalb des gesetzlichen und völkerrechtlichen Regelwerkes in Form einer «Bewilligung nach Artikel 271 StGB» zu erlauben. Art. 271 StGB ist eine Verbotsnorm, die Eingriffe in die staatliche Souveränität, etwa durch die Nichteinhaltung der Schranken des Amts- und Rechtshilferechts, pönalisiert. Wie nun kann es sein, dass die Exekutive just darin eine Ermächtigung erblickt, solche Handlungen zu erlauben? Die Untersuchung zeigt, dass nicht eine Strafnorm, sondern – neben dem Notrecht – einzig das verfassungsunmittelbare Interessenwahrungsrecht (Art. 184 Abs. 3 BV) eine Rechtsgrundlage für solche Bewilligungen bilden kann. Die Dissertation enthält eine umfassende Darstellung der Vorgaben und Schranken beim Erteilen einer solchen Bewilligung nach Massgabe von Art. 184 Abs. 3 BV. An diesen Rahmen hält sich die aktuelle Praxis nicht, wodurch letztlich ein «permanenter Ausnahmezustand» im Bereich der internationalen Kooperation geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund plädiert der Autor dafür, dass die Bewilligungspraxis in die dogmatischen Schranken zurückverwiesen wird.
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