Der Bundesgerichtshof hat jetzt erneut die schon gefestigte Rechtsprechung bestätigt, daß beim beleggebundenen Überweisungsverkehr bei Divergenzen zwischen dem Namen des Empfängers und dem angegebenen Konto die namentliche Empfängerbezeichnung maßgeblich ist. Die hiervon abweichende Regelung in Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 ΑGB-Banken a. F. ist unwirksam. Beim beleglosen Überweisungsverkehr hält der BGH dagegen einen Verzicht auf einen Vergleich zwischen der Empfängerbezeichnung und dem Namen des Kontoinhabers für zulässig. Der Verfasser stimmt dem zu. Wegen der hiermit für den Überweisungsauftraggeber verbundenen Risiken ist nach seiner Auffassung die Bank zur Verwendung des Magnetband-Clearing-Veifahrens jedoch nur dann berechtigt, wenn der Bankkunde selbst Vorteile von der EDV-Abwicklung hat, insbesondere also dann, wenn er selbst Datenträger hereinreicht
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