Seit langem wird kritisiert, im Veterinärbereich bestünden Vollzugsdefizite. 1 Nach dem Tierschutzgesetz zuständige Behörden sollen z. B. trotz Kenntnis nicht oder nicht in zu deren Unterbindung geeigneter Weise gegen Tierschutzrechtsverletzungen durch Zirkusse 2 einschreiten. Insbesondere sollen Amtstierärzte 3 trotz begründeten Verdachts die tierschutzrechtswidrige Haltung von Groß-und Wildtieren in Zirkussen "sehenden Auges" unbeachtet lassen. Der Vorwurf dürfte stimmen, denn auch Bezichtigte bestätigen ihn. Zur Begründung ihrer Untätigkeit verweisen sie v. a. darauf, oft entzögen sich Tierschutzrecht verletzende Zirkusse durch Wegzug aus ihrem Zuständigkeitsbereich dem Zugriff. 4 Außerdem sei die Unterbringung gem. § 16a Satz 2 Ziff.2 TierSchG fortzunehmender oder gem. § 19 TierSchG einzuziehender Tiere in aller Regel weder praktisch möglich noch finanzierbar. Sie übersteige schlicht die behördlichen Budgets. Es muss demnach als erwiesen gelten, dass Veterinärbehörden bei der Anwendung des TierSchG befürchtete Schwierigkeiten antizipativ zum Anlass nehmen, untätig zu bleiben, obwohl ihnen klar ist, dass sie tätig werden müs-sen. Nicht allein dieses knapp skizzierte Beispiel wirft die Frage auf, ob Amtstierärzte durch Nichteinschreiten gegen Tierrechtsverstöße Straftaten begehen können. Ihre Beantwortung hängt grundsätzlich davon ab, ob Amtstierärzte Garanten im strafrechtlichen Sinne des § 13 StGB sind. Der Verfasser bejaht dies. I. § 17 TierSchG als unechtes Unterlassungsdelikt? § 17 TierSchG als tierschutzstrafrechtliche Hauptnorm normiert nur die Straf barkeit aktiven Verhaltens . eine unterlassungsstraf barkeit gem . § 17 TierSchG kommt daher nur als "unechtes" unterlassungsdelikt in Betracht, was voraussetzt, dass auch § 13 StGB erfüllt ist . Nur wer Garant im Sinne dieser Norm ist, kann Straftaten i . S . d . § 17 TierSchG durch Nichtstun begehen . Die Garantenstellung ist zu bejahen, wenn amtstierärzte 5 nach Tierschutzrecht dafür einstehen müssen, dass niemand gegen Tierschutzrecht verstößt .es ist allerdings sehr umstritten, welche Garantenstellungen bestehen . Roxin als renommierter Diskutant konstatiert, die Garantenstellungsproblematik bei unechten unterlassungsdelikten sei das heute noch umstrittenste und dunkelste Kapitel in der Dogmatik des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs . 6 Doch existieren Garantenkategorien, die vor allem die Judikatur ausdrücklich anerkennt oder jedenfalls ständig anwendet . amtstierärzte sind nicht zur Gesetzesauslegung, sondern rechtsfehlerfreien -durchführung resp . -befolgung verpflichtet . für die Beurteilung ihrer entscheidungen und Handlungen (wie auch unterlassungen) müssen sie nötige Rechtskenntnis besitzen oder sich verschaffen . Wie weit diese Pflicht reicht, zeigt die amtshaftungsrechtliche Judikatur, wonach objektiv unrichtige Rechtsauslegung oder -anwendung schuldhaft ist, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut einer Norm verstößt oder nicht mit höchstrichterlicher Rechtsprechung übereinstimmt, die aufgetretene zweifelsfragen bereitsund sei ...
If an apparent pneumonia fails to respond to conventional antibiotic treatment, a blood eosinophil count should be obtained. If blood eosinophils are abnormally high, diagnosis of idiopathic acute or chronic eosinophilic pneumonia should be considered and confirmed by demonstrating an excess of eosinophils in bronchoalveolar lavage fluid. Due to prognostic and therapeutic consequences idiopathic acute and chronic eosinophilic pneumonia should be distinguished from one another. A rapid response to glucocorticoid therapy supports the diagnosis. In order to avoid relapses, patients with chronic eosinophilic pneumonia have to complete a 6-month treatment.
scite is a Brooklyn-based organization that helps researchers better discover and understand research articles through Smart Citations–citations that display the context of the citation and describe whether the article provides supporting or contrasting evidence. scite is used by students and researchers from around the world and is funded in part by the National Science Foundation and the National Institute on Drug Abuse of the National Institutes of Health.
customersupport@researchsolutions.com
10624 S. Eastern Ave., Ste. A-614
Henderson, NV 89052, USA
This site is protected by reCAPTCHA and the Google Privacy Policy and Terms of Service apply.
Copyright © 2025 scite LLC. All rights reserved.
Made with 💙 for researchers
Part of the Research Solutions Family.