verbandes Bund als Mischverwaltung noch nicht den Schluss auf dessen Verfassungswidrigkeit zu. Das Grundgesetz ermöglicht gerade mit Art. 87 Abs. 2 GG ein Nebeneinander bundes-und landesunmittelbarer Sozialversicherungsträger. Das verfassungsrechtlich vorgesehene Nebeneinander ist nach der Konzeption des Grundgesetzes kein beziehungsloses Verwalten auf zwei Ebenen, sondern bereits aus Gründen eines effektiven und gleichmäßigen Vollzugs wesensnotwendig ein Miteinander in Form einer Verbundverwaltung landes-und bundesunmittelbarer Versicherungsträger. Verbundverwaltung bedarf einer oder mehrerer Institutionen, die das Miteinander regeln und koordinieren, um einen gleichmäßigen und funktionsfähigen einheitlichen Gesetzesvollzug zu gewährleisten. Die Normsetzung des Spitzenverbandes Bund ist daher auch unter bundesstaatlichen Gesichtspunkten zulässig.Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Organisationsreform könnten schließlich noch aus dem rechtsstaatlichen Gleichbehandlungsgebot folgen, das auch im Hinblick auf grundrechtsunfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts gesetzliche Willkür verbietet. 48 Willkür stellt allerdings einen weit zurückgenommenen Kontrollmaßstab dar, sodass nicht jede Inkonsistenz oder Systemwidrigkeit eine Verletzung des rechtstaatlichen Gleichbehandlungsgebots nach sich zieht. Selbst wenn man Abweichungen und Widersprüche zwischen wettbewerbsfördernden Regelungen einerseits und als wettbewerbsbeschränkend qualifizierten Regelungen andererseits gerade auch in den Bereichen Finanzierung und Organisation ausmachen will, führt dies auch angesichts des vom Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber zugestandenen weiten Gestaltungsspielraums nicht wegen Systemwidrigkeit zu einem Verstoß gegen das Willkürverbot. Entsprechendes gilt im Hinblick auf einen angenommenen Widerspruch zwischen einem System des gegliederten Krankenkassenwesens nach Kassenarten und der Konzentration von Kompetenzen in einem Spitzenverband Bund. 49 Unabhängig von den Schwierigkeiten, das prägende System zu bestimmen, denn schon seit 1992 wurde bereits mit Wahlfreiheit und Wettbewerb sowie der Öffnung bis dahin geschlossener Krankenkassen der Abschied vom gegliederten Kassenartsystem eingeleitet, folgt nicht schon aus der Qualifikation einer Regelung als systemwidrig das Verdikt der Willkür und die Annahme eines Verfassungsverstoßes.
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