Die Restrukturierungsrichtlinie erfreut sich großer Aufmerksamkeit in der insolvenzrechtlichen Diskussion. Im gesellschaftsrechtlichen Schrifttum wird sie bisher kaum erörtert. Das überrascht schon deshalb, weil ihre Auswirkungen auf das Gesellschaftsrecht beträchtlich sein könnten. Die zentrale Regelung findet sich in Art. 19 der Richtlinie, der sich ausschließlich den Pflichten der Geschäftsleiter in der Krise widmet. Sie gibt dem nationalen Gesetzgeber auf, sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter während der drohenden Insolvenz die Interessen der Gläubiger, Anteilseigner sowie sonstiger Interessenträger gebührend berücksichtigen und den Bestand des Unternehmens nicht gefährden. Damit wird die Diskussion zum Unternehmensinteresse um eine europarechtliche Komponente erweitert und das Pflichtenkorsett in der Krise enger geschnürt. Die Einpassung in das nationale Gesellschaftsrecht wirft Folgefragen für die Geschäftsleiterhaftung, die Weisungsgebundenheit der GmbH-Geschäftsführer sowie die Rolle der Geschäftsleiter während der Restrukturierung auf. Zugleich gibt die Richtlinie den Geschäftsleitern in der Krise zusätzliche Instrumente in die Hand und bricht so den bisherigen Entscheidungsdualismus zwischen außergerichtlicher Sanierung und Insolvenzantragstellung auf.
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