ZusammenfassungIn der Septemberausgabe 2020 veröffentlichte der Wirtschaftsdienst einen Aufsatz mit dem Titel „Bremst die Doppik öffentliche Investitionen? Ergebnisse aus drei aktuellen Evaluationsstudien“ von Désirée Christofzik, Florian Dorn, Stefanie Gäbler, Christian Raffer und Felix Rösel. Stephan Stüber vertritt in einer Replik eine andere Auffassung, im Anschluss erläutern Christofzik et al. ihren Standpunkt in einer Erwiderung.
KommentareStephan Stüber Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften als »Eingetragene Lebenspartnerschaft« mit der Ehe verfassungs gemäß t Nach den skandinavischen Ländern' hat nun auch der Deutsche Bundestag am 10. 11.2000 die Einführung des Rechtsinstituts der Eingetragenen Partnerschaft (nur) für gleichgeschlechtliche Paare beschlossen. Der ursprüngliche Entwurf eines »Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften« vom 5.7.2000' wurde während der Beratungen im Rechtsausschuß in zwei Gesetzentwürfe aufgeteilt). Während der eine mit dem sog. Lebenspartnerschaftsgesetz das Rechtsinstitut etabliert und die nicht durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Teile enthält, sind die zustimmungsbedürftigen Regelungen im »Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (LPartGErgG)« enthalten. Die Gesetze gehen auf den Koalitionsvertrag vom 20.10.1998 zurück, mit dem die Regierungsparteien verabredet hatten, auf Bundesebene ein Rechtsinstitut »Eingetragene Lebenspartnerschaft« für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen 4 • Schon der sog. Rohentwurf zu diesem Gesetz aus dem Dezember 1999 löste in der Tages-5 und der juristischen Fachpresse 6 einen Streit darüber aus, ob das Grundgesetz eine rechtliche Gleichstellung homosexueller Lebensgemeinschaften mit der Ehe zuläße. Vertiefte rechtswissenschaftliche Stellungnahmen gibt es hierzu bislang jedoch verhältnismäßig wenig s . Da die CDU/CSU-Fraktion des Bundestages eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angekündigt hat 9 , soll untersucht werden, ob das Grundgesetz die rechtliche Gleichstellung homophiler Partnerschaften mit der Ehe tatsächlich ausschließt.
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