Die Anwendbarkeit des § 392 Abs. 2 HGB auf das aus dem Ausführungsgeschäft Erlangte in der Insolvenz des Kommissionärs I. Einleitung Das Kommissionsgeschäft hat im Warenverkehr einen nicht wegzudenkenden Stellenwert. Seine wirtschaftliche Bedeutung kommt auch darin zum Ausdruck, daß es traditionell 1 ein besonderes Regelungswerk im Handelsgesetz erhalten hat. Unter haftungsrechtlichen Aspekten ist von besonderem Interesse, daß der Kommissionär Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen kauft oder verkauft. Der Kommissionär schaltet sich * Dr. iur., Ministerialrat, Magdeburg.
NZI 2001, 352. 11 Dies ist zugegebenermaßen kein »schlagendes« Argument und so bleibt ein Teil der zuerst aufgezeigten Meinung auch für diese Fallgestaltung konsequent und plädiert dafür, dass eine Inbesitznahme auch dann unzulässig ist, wenn die Masse mit einer Rückgabepflicht belastet ist und/oder der Verwalter den rückgabepflichtigen Schuldner für unzuverlässig hält (so MK-InsO/Ganter, § 47 Rdn. 446 unter Bezugnahme auf BGH, NJW 1994, 3232). Die nachteiligen Folgen für die Masse müssten dann in Kauf genommen werden.
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