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27/des Reststickstoffs macht die gr6i3ten Fortsehritte, wenn die Leiehe im ~reien liegt, die geringsten bei Zimmerleichen. Bei Wasserleichen geht die Reststiekstoffvermehrung nur 1/2--1/4mal so raseh vor sich; nur wenn die Wasserleiche an die Wasseroberflache aufsteigt, nimmt der Reststickstoff der Leber schncll zu und tibertrifft bald alle anderen Falle. Borger (Mtinchen).o Versivherungsrecht~iche ltledizin.$ Handbuch der |irztliehen Begutachtung. Hrsg. v. H. Liniger, R. Weichbrodt u. Das gro~ angelegte Werk 1st in der Hauptsaehe ein Handbuch der Versieherungs-und Unfallmedizin, wean auch einzelne Kapitel ~ui3erhalb dieses Gebietes liegen. Insofern ist sein Titel: ,,Handbuch der arztliehen Begutaehtung" nicht ganz berechtigt, da hierzu ja auch die forensisehe 1Kedizin gehSren wtirde, die gelegentlieh nur gestreift ist. Das Fort-]assen der in das Gebiet der geriehtliehen Medizin fallenden Gutachtertatigkeit soll abet keineswegs als ein Mangel des Buches hingestellt werden. Es wtirde im Gegeateil das Werk unn6tig belasten, da es doch im wesentlichen ftir den in der Praxis stehenden Arzt als Nachschlagewerk gedacht ist. Konsequenterweise hatten dann allerdings der forensiseh-psychia. trische Tefl und manche Ausftihrungen tiber die Begutachtung yon Kindern fortfallen kSnnen. Die Hineinnahme dieser etwas aus dem Rahmen des Gesamtwerkes herausfallenden Gebiete last sieh gewiB reehtfertigen dureh deren allgemeines Iateresse. Es ware dann allerdings aueh wtinsehenswert gewesen, solche gerichtsarztliche Fragen, die auch den praktisehen Arzt sehr haufig beschaftigen, wie beispielsweise Terrains-und Haftfahigkeit, mit zu beriicksiehtigen. Es handelt sich also um ein Handbuch der arztlichen Begutachtung in Fragen der sozialen und privaten Versieherungsmedizin einsehliel31ich der Haftpflichtbegutachtung, der forensischen Psychiatrie und einzelner Randgebiete. --Der Schwerpunkt des Werkes liegt in der Unfall-und Versieherungsmedizin. Diese ist in ihren juristischen Voraussetzungen und Begriffen, in ihrer Organlsation und Verwaltung in allgemeinen Kapiteln eingehend dargestellt, und zwar zumeist yon Verwaltungsjuristen der entspreehenden Zweige. In diesen Kapiteln findet der Arzt das Wesentliche, was er bei der Begutachtung einsehlagiger Falle zum Verstandnis der mediziniseh rechtliehen Begriffe braueht. Ein Mangel halter jedoeh fast allen diesen Darstellungen, soweit sie yon Juristen bearbeitet sind, an. Die einzelnen Bestimmuagen und Begriffe werden trocken und ntichtern aufgezahlt und kommentiert, ohne dem Leser ihren Sinn und ihre Absicht klar zu machen. Ein Handbuch abet, das ftir ~rzte bestimmt ist, sollte den Leser in lebendiger und anschaulieher Weise in die ganze Tendenz, Entstehnngsgeschichte und Praxis der Versieheruagsmedizin einfiihren. Dann wtirde der Arzt, der gewohat ist, im Gegenstandliehen zu denken, der stets naeh dem Sinn, nach dem Zweck und dem Ziel dessen fragt, was er tut, sehr viel mehr Verstandnis ftir das komplizierte System der versehiedenen aueh ilm angehenden Bestimmungen bekommen. Am weitesten ve...
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