Der Anbieter von Gesundheits-Apps muss außerdem unter Berücksichtigung des "Stands der Technik" durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen einen ordnungsgemäßen Ablauf der Datenverarbeitung sicherstellen (Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 32 Abs. 1 DSGVO). Ebenso erforderlich ist die Sicherung der Software und der Schutz der Daten vor Verlust, Schädigung und Missbrauch 71 . Mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Datenverarbeitung durch die Gesundheits-App auf das für den konkreten Verarbeitungszweck erforderliche Maß zu beschränken (Grundsatz der Datenminimierung). Zu bedenken ist hier, ob der Verarbeitungszweck ggf. auch bei einer Anonymisierung der Daten erreicht werden kann, da diese nicht mehr personenbezogenen Daten nicht dem Grundsatz der Datenminimierung unterworfen sind 72 . In der Praxis sollten die Gesundheits-Apps und die damit verbundenen Nutzerkonten mit Blick auf Art. 17, 25 DSGVO die Möglichkeit vorsehen, dass der Anwender die Daten selbst vollständig löschen kann; dies sollte auch die Vernichtung bereits durch die App gesammelter Daten umfassen 73 . An der Praxis vorbeigehen dürfte hingegen die Empfehlung des Bundesdatenschutzbeauftragen, wonach im Zusammenhang mit Gesundheits-Apps "datenschutzfreundlich" eine lokale Speicherung der Daten auf dem Gerät selbst empfohlen wird 74 , da die Gesundheits-Apps typischerweise die gesammelten Daten im Internet speichern, etwa in einer Cloud. Eine solche Speicherung der Daten in einer Cloud muss dabei auch nicht zwingend mit einer datenschutzrechtlich bedenklichen Verarbeitung der Anwenderdaten einhergehen. Denkbar ist etwa die Nutzung der Daten durch den Anbieter zu Forschungszwecken zur Fortentwicklung der App/Software oder künftig etwa für das Training Künstlicher Intelligenz, sodass die gewonnen Erkenntnisse wiederum dem App-Nutzer zugutekommen können.
IV. FazitDer Einsatz von Gesundheits-Apps bietet eine große Chance zur Verbesserung einer dezentralisierten, patientenorientierten, selbstbestimmten Gesundheitsversorgung 75 . Durch die geänderten Klassifizierungsregeln der MDR und die damit regelmäßig verbundene Höherklassifizierung muss der Anbieter einer Gesundheits-App/Software -soweit diese als Medizinprodukt einzuordnen ist -jedoch künftig die Konformität seines Produkts mit der MDR regelmäßig durch eine Benannte Stelle zertifizieren lassen. Die Anbieter von Gesundheits-Apps sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den (neuen) regulatorischen Anforderungen und datenschutzrechtlichen Aspekten ihres Produkts auseinanderzusetzen.