Unter den verschiedenen Erziehungsmal~nahmen, wclche der Jugendrichter anordnen kann, nimmt die Schutzgufsicht (J.G.G. w167 56--61) dcshglb eine besondere Stel]ung ein, well sic den Jugendlichen unter Belassung in seiner bisherigen Umgebung, doch in weitem Mal3e einem fremden erzicherischen EinfluI~ zur Verhiitung seiner k6rperlichen, geistigen und sitt]ichen Verwahrlosung unterordnet. Hicrbei l~13t sieh ein Unterschied zwischen der Schutzaufsicht a]s reine Erziehungsmal~nahme und als erziehliche Aufsichtsmal~nahme nicht durchfiihren; die folgenden Betrachtungen beziehen sich daher auf das Wescn der Schutzaufsicht schlechthin.Die Institution der Schutzaufsicht gcht zuriick auf auslgndische Anregungcn namentlich yon Amerika; hier kann der Jugendliche, anstatt mit einer Geld-oder Freiheitsstrafe belegt zu wcrdcn, wghrcnd einer n~her bestimmten Bew~hrungsfrist unter die Aufsicht des probation officer gestellt werden. Ein ~hnliches Verfahren besteht u. a. in England seit 1907 (Probation offenders act yon 1907), in Belgien (1912), Ungarn (1913. Die Erfahrungen mit diescr zun~chst rein strafrechtlichcn Schutzaufsieht fiihrten auch in Deutschland welter zu der Forderung, sic auch als Vorbeugemal3nahme anzuwenden. Die Verffigung des preul~ischen Justizministers yore Jahre 1918 stellt die behSrdliche Anerkennung der yon den freien Jugendorganisationen schon bald nach Einfithrung der Jugendgerichte ausgeiibten Mal~nahmen zum Schutze gef~hrdcter Jugendlicher dar, denen ,,eine hervorragende Stellung" zugestanden wird. Erst 6 Jahre sp~ter, nachdem das R.J.W.G. in Kraft getreten war, wurde auch die Schutzaufsicht gesetzlieh geregelt als eine Mal~nahme zur Verhfitung der kOrperlichen, geistigen oder sittliehen Verwahrlosung, eines Minderj~hrigen.