A. Begriff der Tatsachenfeststellung Die Anwendung jeder Rechtsnorm setzt die Verwirklichung ihrer Tatbestandsmerkmale durch einen bestimmten Sachverhalt voraus. 1 Grundlage der Rechtsanwendung ist mit anderen Worten die Feststellung derjenigen Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des fraglichen Sachverhalts erheblich sind. 2 Der Begriff der Tatsachenfeststellung umschreibt diese beweismittelgestützte Rekonstruktion beziehungsweise Konstruktion von realen Geschehnissen 3 zum Zwecke ihrer rechtlichen Einordnung und als Anknüpfungspunkt für die Fest-1 Zippelius, S. 91. 2 Siehe auch Aemisegger/Robert, S. 1223. 3 Nur reale Geschehnisse sind im Prinzip beweisbar, da nicht bewiesen werden kann, was nie geschehen, passiert, vorgefallen ist; vgl. Kaufmann, Beweisführung und Beweiswürdigung, S. 5. Zu eng Winkler, S. 41 f., welcher lediglich menschliche Verhaltensweisen im Hinblick auf einem bestimmten rechtlich gefassten Tatbestand dem Sachverhalt zuweist. Bestandteil des rechtserheblichen Sachverhalts können auch Naturkatastrophen sein, welche z. B. unter Art. 15 EMRK einen Grund für die Derogation der Pflichten aus der EMRK darstellen.