2006
DOI: 10.1055/s-2006-946587
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Ärztliche Assistenz zur Selbsttötung - ethische, rechtliche und klinische Aspekte

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“…Einerseits wird in der sogenannten "Wittig"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984 auf eine mögliche Strafbarkeit des Arztes wegen unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nach einem Selbsttötungsversuch hingewiesen. Andererseits wird diese Möglichkeit sowohl in einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts München (1986) als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur verneint unter Verweis auf die Grenzen der ärztlichen Garantenpflicht angesichts einer selbstbestimmten Entscheidung des Sterbewilligen sowie Wertungswidersprüchen mit Blick auf das Recht des Patienten, lebensrettende Maßnahmen ablehnen zu können [7,14,17]. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ist die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung "keine ärztliche Aufgabe" [2].…”
Section: Einleitung ▼unclassified
“…Einerseits wird in der sogenannten "Wittig"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1984 auf eine mögliche Strafbarkeit des Arztes wegen unterlassener Hilfeleistung nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nach einem Selbsttötungsversuch hingewiesen. Andererseits wird diese Möglichkeit sowohl in einem späteren Urteil des Oberlandesgerichts München (1986) als auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur verneint unter Verweis auf die Grenzen der ärztlichen Garantenpflicht angesichts einer selbstbestimmten Entscheidung des Sterbewilligen sowie Wertungswidersprüchen mit Blick auf das Recht des Patienten, lebensrettende Maßnahmen ablehnen zu können [7,14,17]. Nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung ist die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung "keine ärztliche Aufgabe" [2].…”
Section: Einleitung ▼unclassified
“…4 Wichtig für das Verständnis der ärztlich assistierten Selbsttötung ist auch, dass ungefähr ein Drittel der Patienten in Oregon das tödliche Medikament gar nicht einnimmt, sondern letztlich eines natürlichen Todes stirbt. Ihnen scheint es weniger darum zu gehen, ihr Leben schnellstmöglich zu beenden, als vielmehr die Kontrolle über den weiteren Lebensweg und Krankheitsverlauf zu behalten (18)(19)(20).…”
Section: äRztlich Assistierte Selbsttötungunclassified
“…Nur eine Minderheit der von uns befragten Ärzte (25 %) befürwortet ein berufsrechtliches Verbot der ärztlichen Assistenz zur Selbsttötung, wie es derzeit in der Musterberufsordnung formuliert ist.In der ethischen Debatte wird die ärztliche Assistenz zur Selbsttötung kontrovers beurteilt, wobei die Vertreter unterschiedlicher Positionen jeweils gute Gründe anführen können[14,17]. Die im Rahmen unserer Untersuchung erhobenen Daten zu den Einstellungen der Befragten machen deutlich, dass auch innerhalb der Ärzteschaft in Deutschland unterschiedliche Positionen vertreten werden.…”
unclassified