Emittent hat eine umfassende Informationsverantwortung gem. Art. 17 Abs. 1 MAR ggü. dem Kapitalmarkt. Die Grenze dieser Informationsverantwortung liegt tatbestandlich ausschließlich im Kriterium "unmittelbar betreffen". Diese Grenze beginnt bei Informationen aus dem "Außenverhältnis". Jeder kursrelevante Compliance-Sachverhalt "innerhalb" des Emittenten unterliegt hingegen seiner Informationsverantwortung und damit der Ad-hoc-Pflicht. Die Reichweite von Art. 17 Abs. 1 MAR ist damit sowohl weiter als die Auslegung nach der deutschen Wissenszurechnung bei juristischen Personen, als auch der objektiven Auslegung bei Verletzung der autonom herzuleitenden Wissensorganisationspflichten, da dort die Informationsverantwortung jeweils einer Verhältnismäßigkeitsgrenze unterliegt, wo die Zumutbarkeit und Erkennbarkeit der ordnungsgemäßen Wissensorganisation überschritten ist.Zunächst soll nun die hier gefundene Auslegungsart der Ad-hoc-Pflicht übernommen werden und ihre Auswirkungen auf den Emittenten als Einzelgesellschaft aufgezeigt werden. Wie sich diese Wertung ggü. Informationen aus verbundenen, regelmäßig Konzernunternehmen auswirkt, gilt es im Anschluss zu zeigen. Konfliktpotential zwischen europäischen Kapitalmarktrecht in Form von Art. 17 Abs. 1 MAR und dem nationalen Gesellschaftsrecht besteht dabei insbesondere dort, wo der Informationsverantwortung nach Art. 17 Abs. 1 MAR rechtliche Grenzen aus dem nationalen Gesellschaftsrecht entgegenstehen.