ZusammenfassungDie Frage, in welchem Verhältnis Recht und Literatur zueinander stehen bzw. in welchen Formen sie zueinander in Beziehung gesetzt werden können oder gar müssen, lässt sich auf unterschiedliche Weise beantworten. Eine der grundlegenden Korrelationen besteht zweifellos darin, dass sich das Recht die Literatur und die Literatur das Recht jeweils zu ihrem Gegenstand machen. Dieses ebenso spezifische wie grundlegende Korrelationsverhältnis konstituiert Prozesse gegenseitiger Vergegenständlichung, die man zunächst mit dem beide übergreifenden Begriff der ‚Materialität‘ fassen kann, die die höchst unterschiedlichen Verobjektivierungen, nämlich die rechtliche Vergegenständlichung der Literatur und die literarische Vergegenständlichung des Rechts, kategorial zu fassen sucht. Da die Verrechtlichung der Literatur und die Literarisierung des Rechts zwei grundsätzlich unterschiedene Vorgänge sind, haben deren Gemeinsamkeiten im Rahmen der Formierung eines allgemeinen Begriffs der ‚Materialität‘ vor allem formalen Charakter.