“…121 Hingegen legte Österreich ein gezieltes Bekenntnis zur Altersgrenze der Mündigkeit ab, als es 1946 das TestG, das die Schwelle bei 16 Jahren ansetzte, auf hob und zur alten Regelung zurückkehrte. 122 Eingeschränkt wird die Großzügigkeit des Gesetzgebers in allen genannten Rechtsordnungen dadurch, dass ähnlich wie in Deutschland dem 14-Jährigen nicht das eigenhändige Testament zur Verfügung steht, und somit sein Testierakt de facto einer gewissen Kontrolle durch andere Personen unterliegt. 123 b) Die Altersgrenze der Volljährigkeit Zu den Rechtsordnungen, die keine Erleichterung der Testierfähigkeit vorsehen, sondern sie zum selben Zeitpunkt eintreten lassen wie die Geschäftsfähigkeit, zählen etwa das italienische, das schweizerische und das portugiesische Recht, ferner -dies mag angesichts seiner im Allgemeinen sehr starken Betonung der Testierfreiheit 124 überraschend sein -das englische Recht.…”