2007
DOI: 10.1515/ercl.2007.004
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Case: ECJ – Mangold

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“…Unmittelbar anwendbar sind demgemäß alle diejenigen Bestimmungen des EG-Vertrages, die klar und unbedingt sind und keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung bedürfen. Für eine Vielzahl von Vertragsbestimmungen, insbesondere für die Grundfreiheiten des Binnenmarktes oder den sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit hat der Europäische Gerichtshof dies angenommen 4 . Für Verordnungen ergibt sich die unmittelbare Anwendbarkeit schon aus ihrer Definition im EG-Vertrag 5 .…”
Section: Unmittelbare Wirkung Des Gemeinschaftsrechtsunclassified
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“…Unmittelbar anwendbar sind demgemäß alle diejenigen Bestimmungen des EG-Vertrages, die klar und unbedingt sind und keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung bedürfen. Für eine Vielzahl von Vertragsbestimmungen, insbesondere für die Grundfreiheiten des Binnenmarktes oder den sozialpolitischen und arbeitsrechtlichen Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit hat der Europäische Gerichtshof dies angenommen 4 . Für Verordnungen ergibt sich die unmittelbare Anwendbarkeit schon aus ihrer Definition im EG-Vertrag 5 .…”
Section: Unmittelbare Wirkung Des Gemeinschaftsrechtsunclassified
“…Nachdem das Bundesverfassungsgericht im sog. Vielleicht-Beschluss aus dem Jahre 1979 4 eine Überprüfung dieses Vorbehalts in Aussicht gestellt hatte, stellte es dann in dem Solange II-Beschluss von 1986 5 fest, dass "mittlerweile im Hoheitsbereich der Europäischen Gemeinschaft ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen ist, das nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im wesentlichen gleichzuachten ist" 6 . Als Konsequenz kehrte das Bundesverfassungsgericht seine "Solange-Formel" um.…”
Section: Grundrechtsschutz Gegen Sekundäres Gemeinschaftsrechtunclassified
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