2011
DOI: 10.1055/s-0031-1275689
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Die Bedeutung des Wunsch- und Wahlrechts des § 9 SGB IX für die medizinische Rehabilitation aus Sicht der Rehabilitanden

Abstract: From a social law perspective, it should be demanded that rehab applicants have to get better information about their "Wunsch- und Wahlrecht" and that they must be empowered to decide on their choice based on objective and valid information. The active role in the rehabilitation process that should generally be demanded from rehabilitants, should also be encouraged and fostered in choosing a rehabilitation centre.

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“…Schon aus anderen Projekten sind die Kommunikationsprobleme mit den Kostenträgern bekannt, z. B. bei der Bescheidung zu geäußerten Klinikwünschen im Rahmen des Wunsch-und Wahlrechts[14].Der Austausch von Unterlagen (z. B. Befunden und Entlassungsberichten) weist in den Augen der Rehabilitanden ebenfalls Defizite auf.…”
unclassified
“…Schon aus anderen Projekten sind die Kommunikationsprobleme mit den Kostenträgern bekannt, z. B. bei der Bescheidung zu geäußerten Klinikwünschen im Rahmen des Wunsch-und Wahlrechts[14].Der Austausch von Unterlagen (z. B. Befunden und Entlassungsberichten) weist in den Augen der Rehabilitanden ebenfalls Defizite auf.…”
unclassified
“…In verschiedenen Studien wurden Gruppendiskussionen dazu verwendet, die Vorstellungen von Personen über Aspekte ihrer Versorgung zu untersuchen, z. B. von Rehabilitand_innen über das Wunsch-und Wahlrecht nach §9 SGB IX [28]. In dieser Untersuchung bestand der Vorteil der Gruppendiskussion darin, dass die Meinungen und Vorstellungen der Beteiligten sich in der gemeinsamen Auseinandersetzung herausbildeten und über die gegenseitige Bezugnahme eine bessere Abwägung und Gewichtung der zur Klinikwahl relevanten Aspekte ermöglicht wurde.…”
Section: Für Welche Forschungsgegenstände Eignet Sich Die Methode Derunclassified
“…Eine qualitative Studie hat bestätigt, dass Patienten während des Antragsprozesses einer medizinischen Rehabilitation i.d.R. keine Informationen zum Wunschund Wahlrecht erhalten [23]. Weiteres Ergebnis dieser qualitativen Studie war, dass das eingeschränkte Mitspracherecht jedoch selten aus Patientensicht kritisiert wurde.…”
Section: Rehabilitationsmotivationunclassified