Es ist bekannt, dass insbesondere Westeuropa in den nächsten Jahrzehnten zwar nicht ausstirbt, jedoch einer massiven Überalterung der hier geborenen Bevölkerung entgegensieht. Auf der einen Seite ist dies durch die immer besser werdende medizinische Leistung begründet, auf der anderen Seite gibt es in fast allen europäischen Staaten Reproduktionsraten, die in den letzten Jahren von durchschnittlich 3,0 auf 1,5 geborene Kinder/Paar abgesunken sind und somit die notwendige reproduktive Rate von 2,1 nicht mehr erfüllt wird. Die Folgen dieser demographischen Entwicklung sind bekannt, wenngleich in ihrer unmittelbaren und vollen Dimension erst in den nächsten Jahrzehnten spürbar. Österreich selbst hatte im Jahr 2006 mit insgesamt nur 76925 geborenen Kindern erneut einen Minusrekord zu verzeichnen [1].Um dieser Entwicklung zumindest ansatzweise entgegenzusteuern, hat sich der österreichische Staat, ähn-lich wie auch viele weitere Länder Europas, entschlossen, neben anderen Maßnahmen auch die Behandlung der ungewollten Sterilität finanziell zu unterstützen, wenngleich diese Erkrankung (Definition WHO) leider als solche bei uns vielfach noch nicht anerkannt ist und damit aus der vollständigen Kostenübernahme durch die Sozialversicherung herausfällt.Den finanziellen Zuschuss als solchen erfährt die Patientin entweder in günstig gelegenen Fällen als Kassenleistung (zB.: fehlender Eisprung bei geplantem Verkehr), oder aber als Leistung des IVF-Fonds (Bezahlung von 70% des Gesamtpreises). Trotz jahrzehntelang bewiesener Sinnhaftigkeit der intrauterinen Insemination [2, 3] ist jedoch durch das IVF-Fonds-Gesetz eine Unterstützung dieser Maßnahme nicht vorgesehen. Die Sozialversicherungen berufen sich in ihren ablehnenden Bescheiden auf die vorhandene Sozialgesetzgebung und auf das Fortpflanzungsmedizingesetz, die eben die Insemination als artifizielle Befruchtung beschreiben.Ein weiteres Problem des Fortpflanzungsmedizingesetz ist der Umstand, dass zwar auf der einen Seite die Samenspende bei Azoospermie erlaubt ist, auf der anderen Seite jedoch die Eizellspende -im Gegensatz zu den meisten europäischen Staaten -verboten wird [4]. Der Umstand und die Begründung, dass dann das geborene Kind eine geteilte Mutterschaft -einmal eine genetische, einmal eine natale -hätte, verhindert in bestimmten Fäl-len nicht, dass der Gleichheitsgrundsatz (das männliche Geschlecht ist besser gestellt als das weibliche) verletzt wird. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass bei einer eventuellen künftigen Genehmigung der Eizellspende ähnlich strenge Kriterien wie bei der herkömmlichen Organtransplantation gelten sollten, um einen drohenden Spendertourismus, überwiegend aus dem früheren Ostblock, zu vermeiden.Besondere Brisanz birgt in Österreich die Folgerung aus dem FMedG in sich, dass zwar auf der einen Seite die Präimplantationsdiagnostik (FMedG, § 9, Abs. 1) verboten ist, auf der anderen Seite jedoch die genetische Abklärung in der Schwangerschaft gestattet wird, bei bestimmten Voraussetzungen sogar gefordert ist. Dass damit der noch nicht ...