“…Dies würde insbesondere dann gelten, wenn keine Kapazitäten oder nur ein unzureichendes Angebot an Pflegekapazitäten in einer Region vorhanden wären. Die Analogie an ein eigenständiges institutionelles Arrangement analog zu Kassenärztlichen Vereinigungen müsste gar nicht zwangsläufig bemüht werden [14], vielmehr könnte eine Verpflichtung zur Kapazitätsvorhaltung auch über weniger institutionell gebundene Lösungen, wie etwa einer Ausschreibungslösung, erfolgen und in letzter Konsequenz auch in einer eigenen kommunalen Vorhaltung umgesetzt sein. Anleihen an ein Planungskonzept, das ein Monitoring der Kapazitäten in der Region, eine Ableitung an notwendigen Kapazitäten sowie ein ordnungspolitisches Konzept der subsidiären Eigenvorhaltung, sollte es kein freiwilliges Angebot von Leistungserbringern geben, vorsieht, sind in der Folge notwendig, natürlich auch die Einbettung der Pflegekassen als Kosten-und Leistungsträger der Pflegeversorgung.…”