ZusammenfassungDas Verhältnis von Wettbewerbsrecht und Ökonomie gibt Anlass zu fortwährender Reflektion. Die Europäische Kommission will das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem more economic approach stärker an ökonomischen Einzelfallanalysen ausrichten. Ein zentraler Ausdruck dieser Herangehensweise ist der sog. as efficient competitor test, wonach die Wettbewerbsregeln – vereinfacht gesprochen – nur auf solche Verhaltensweisen angewandt werden sollen, die für die Verbraucher ökonomisch nachweisbar schädlich sind. Die Intel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat verdeutlicht, dass das Erzielen ökonomisch richtiger Einzelfallergebnisse über das Wettbewerbsrecht bereits in einer analogen Wirtschaft an Grenzen stoßen kann. Dies gilt umso mehr in der digitalen Ökonomie des 21. Jahrhunderts, schon weil die entsprechenden Geschäftsmodelle wettbewerbstheoretisch noch nicht voll durchdrungen sind. Auf der Grundlage einer juristisch-wertenden Interpretation des Wettbewerbsrechts sind unternehmerische Verhaltensweisen auch dann unzulässig, wenn sie die berechtigten Freiheitspositionen der Marktteilnehmer und die daraus erwachsenden Wettbewerbsprozesse unangemessen beeinträchtigen, ohne dass im konkreten Fall ein ökonomischer Verbraucherschaden nachgewiesen werden muss. Die praktische Bedeutung einer Ausrichtung der Wettbewerbsregeln an rechtlichen Kriterien zeigt sich am Beispiel des Facebook-Falls des Bundeskartellamts, in dem ein Missbrauch von Marktmacht aufgrund eines Verstoßes gegen grundlegende Prinzipien der Rechtsordnung in Rede steht, namentlich gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.