“…Gerade wenn man das Leitbild eines mündigen Patienten vertritt, sollte es letztlich ihm überlassen bleiben, ob er das ihm zur Verfügung stehende Geld für eine bessere Behandlung oder für andere Zwecke ausgeben will. Mül-ler 45 verweist zu Recht darauf, dass § 73 Abs. 5 S. 3 SGB V in diese Richtung weist.…”