Die Arbeit enthält drei grundlegende Thesen:Der more economic approach in der Missbrauchsaufsicht, der anhand ökonomischer Erkenntnisse Art. 102 AEUV konkretisieren sollte, kann die an ihn gestellten Anforderungen nicht erfüllen.Die Methode der qualitativen Inhaltsanalyse aus der Sozialwissenschaft lässt sich auf juristische Entscheidungsanalysen übertragen, um diese stär ker zu objektivieren und intersubjektiv nachvollziehbar zu machen.Ökonomische Erkenntnisse sind nicht nur für den Inhalt des Miss brauchsverbots nach Art. 102 AEUV maßgeblich, sondern auch für den Vorgang der Auslegung und der Konkretisierung desselben. Bedeutung der Ökonomie für das Kartellrecht Die der Arbeit zugrunde liegende Problemstellung ist das Verhältnis der Ökonomie zur Missbrauchsaufsicht und damit verknüpft das unklare Schicksal des sog. more economic approach. Dieses Problem muss gelöst werden, um die Generalklausel des Art. 102 AEUV rechtssicher zu konkreti sieren. In Art. 102 AEUV ist das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherr schenden Stellung für das europäische Kartellrecht geregelt -ein Grund pfeiler des Europarechts, der sich -in gleicher Formulierung, wenn auch mit unterschiedlicher Nummerierung -von Beginn an in den europä ischen Verträgen findet. Die unklare Rolle der Ökonomie Die Arbeit löst eine Problemstellung, die seit der Geburtsstunde der europäischen Missbrauchsaufsicht besteht. Die Rolle der Ökonomie in der Missbrauchsaufsicht ist nicht klar definiert. Dies führt zu einer Ent koppelung von Regeln und Regelungsgegenstand. Die Ökonomie ist die Wissenschaft, die Aussagen über die Produktion, die Verteilung und den A.