Zusammenfassung: Hintergrund: Die psychiatrische Behandlung von Patienten mit Intelligenzminderung nimmt regelhaft mehr Zeit in Anspruch und birgt mehr Hindernisse als die Behandlung normintelligenter Patienten. In der forensisch-psychiatrischen Behandlung von Straftätern mit Suchtmittelkonsumstörungen fand dies bislang wenig Berücksichtigung. Deshalb wurden in der vorliegenden Studie die Daten von n = 145 Straftätern mit Suchtmittelkonsumstörung in der Unterbringung gemäß § 64 StGB ausgewertet. Methode: Der Intelligenzquotient wurde ermittelt mit der Wechsler Adult Intelligence Scale® – Fourth Edition (WAIS-IV). Neben sozioökonomischen Daten wurden die Summenwerte der Psychopathy Checklist – Revised (PCL-R) und des Level of Service Inventory – Revised (LSI-R) erhoben. Ergebnisse: Bei mehr als zwei Dritteln der Untersuchten imponierte die Intelligenz unterhalb des Normbereichs. Patienten mit Intelligenzminderung wiesen ein höheres Alter, eine höhere kriminelle Vorbelastung und eine ungünstigere Legalprognose auf. Unter den Patienten ohne Schulabschluss erzielten nur 3 % einen Intelligenzquotienten im Normbereich. Schlussfolgerungen: Forensisch-psychiatrische Sachverständige sollten in der Eingangsbegutachtung daher regelhaft eine Intelligenzdiagnostik durchführen, wenn kein Schulabschluss vorliegt. Auch wenn weitere Forschung zu Patienten mit Intelligenzminderung nötig erscheint, sollten die Implikationen hinsichtlich schlechterer Prognose und längerem Zeitbedarf der Therapie in der Behandlung dieser Gruppe größere Bedeutung erfahren.