Jemand, der ein tatbestandsmäßiges Verhalten begeht, um eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn er das "wesentlich überwiegende Interesse" wahrt und die Grenzen des "Angemessenen" nicht überschreitet ( § 34 StGB). Vor nicht allzu langer Zeit angesehen als prototypischer Rechtfertigungsgrund, auf den sich alle weiteren Rechtfertigungsgründe zurückführen lassen sollten 1 , wird die Figur des rechtfertigenden Notstands in der Literatur zunehmend wieder als problematisch erkannt 2 . Denn der rechtfertigende Notstandgenauer: der rechtfertigende Ag-