2010
DOI: 10.5771/9783845224718
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

Förderung freier Weiterbildungseinrichtungen

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...
2

Citation Types

0
0
0
2

Year Published

2011
2011
2011
2011

Publication Types

Select...
1

Relationship

0
1

Authors

Journals

citations
Cited by 1 publication
(2 citation statements)
references
References 0 publications
0
0
0
2
Order By: Relevance
“…Wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Straßen(um)benennung nur öffentliche Belange schützen, kann ihnen keine drittschützen-de Wirkung attestiert und kein subjektives Recht der Straßen-anlieger entnommen werden. Der Hinweis auf das Ermessen der Gemeinde bei der Straßen(um)benennung führt nicht weiter; ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht nicht etwa ungebunden, gleichsam für sich 71 . Im Ergebnis kommt die hier kritisierte Rechtsauffassung der -nicht haltbaren -Ansicht zur Existenz eines »frei schwebenden« Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch 72 nahe.…”
Section: Rechtsakt Der Straßenumbenennungunclassified
See 1 more Smart Citation
“…Wenn die gesetzlichen Bestimmungen zur Straßen(um)benennung nur öffentliche Belange schützen, kann ihnen keine drittschützen-de Wirkung attestiert und kein subjektives Recht der Straßen-anlieger entnommen werden. Der Hinweis auf das Ermessen der Gemeinde bei der Straßen(um)benennung führt nicht weiter; ein Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung besteht nicht etwa ungebunden, gleichsam für sich 71 . Im Ergebnis kommt die hier kritisierte Rechtsauffassung der -nicht haltbaren -Ansicht zur Existenz eines »frei schwebenden« Rechts auf fehlerfreien Ermessensgebrauch 72 nahe.…”
Section: Rechtsakt Der Straßenumbenennungunclassified
“…14 I 1 GG ohnehin offen ist, kann die Beibehaltung des Straßennamens und damit der Anschrift nur als verfassungsrechtlich nicht geschütz-te Chance qualifiziert werden 74 . Die über den Straßennamen mitbestimmte Adresse kann auch nicht als subjektives öffent-liches Eigentumsrecht qualifiziert werden; das scheitert schon daran, dass es insoweit an einer eigenen Leistung des Grundstückseigentümers fehlt 75 .…”
Section: Rechtsakt Der Straßenumbenennungunclassified