“…Eine Zurechnung in direkter Anwendung des § 164 Abs. 1 BGB scheidet aus, da A gerade nicht vertreten worden ist, sondern vielmehr aus der Sicht des objektiven Empfängers des Angebots, d. h. des potentiellen Bieters, nach § § 133, 157 BGB das Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages selbst abgegeben hat, was tatsächlich jedoch nicht der Fall war 64. Vielmehr hat V durch die Benutzung des fremden eBay-Kontos unter fremden Namen gehandelt, da der objektive Empfänger aufgrund der fehlenden Offenlegung durch V und aufgrund des obligatorischen Passwortschutzes davon ausgehen musste, dass das Angebot vom angegebenen Kontoinhaber stammt 65.…”