2019
DOI: 10.56749/annales.elteajk.2019.lviii.7.121
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How the European Court of Human Rights Contributed to Understanding Liability Issues of Internet Service Providers

Abstract: Section 4 of the 2000 Directive on electronic commerce (ECD) established significant regulations concerning the liability of intermediary service providers regarding illegal content. However, in the past twenty years it has become apparent that its details are not adequately developed. The European Court of Human Rights (ECtHR), in accordance with the European Convention on Human Rights (ECHR), performs significant legislative action in this field. Its rulings touch upon the active or passive role of service p… Show more

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“…Senat des BVerwG formuliert zum Verhältnis zwischen Umwelt-und Insolvenzrecht, das Insolvenzrecht beschränke das Ordnungsrecht ebenso wenig, wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. 14 Nach der Auffassung des BVerwG 15 und ihm folgend einiger Stimmen in der Literatur 16 regelt das Ordnungsrecht, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Dies gelte etwa für die Frage, ob bereits die Inbesitznahme einer Anlage eine Ordnungspflicht auslöse oder die Pflichtigkeit erst aus einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten resultiere.…”
Section: Reichweite Des Ordnungsrechtsunclassified
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“…Senat des BVerwG formuliert zum Verhältnis zwischen Umwelt-und Insolvenzrecht, das Insolvenzrecht beschränke das Ordnungsrecht ebenso wenig, wie umgekehrt das Ordnungsrecht das Insolvenzrecht. 14 Nach der Auffassung des BVerwG 15 und ihm folgend einiger Stimmen in der Literatur 16 regelt das Ordnungsrecht, unter welchen Voraussetzungen eine Störung der öffentlichen Sicherheit (Gefahr) vorliegt, wie dieser Störung zu begegnen ist und wer dafür in Anspruch genommen werden kann. Dies gelte etwa für die Frage, ob bereits die Inbesitznahme einer Anlage eine Ordnungspflicht auslöse oder die Pflichtigkeit erst aus einem in der Vergangenheit liegenden Verhalten resultiere.…”
Section: Reichweite Des Ordnungsrechtsunclassified
“…pflichtwidriges Unterlassen eine Gefahr und Zustandsstörer sind für eine Sache verantwortlich, von der 14 BVerwG NZI 2005, 51, 52. 15 eine Gefahr oder Beeinträchtigung ausgeht. 19 Auf das Insolvenzrecht gewendet, ist zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter als Störer anzusehen ist, weil bereits die Inbesitznahme der Masse durch den Insolvenzverwalter eine Ordnungspflicht des Insolvenzverwalters für die von der Masse ausgehenden Störungen begründet.…”
Section: Störereigenschaftunclassified
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