§ 11 Datenschutzrecht als Immaterialgüterrecht sui generis Nachdem in § 9 und § 10 Weiterentwicklungsmöglichkeiten des Datenschutzrechts auf der schuldrechtlichen Ebene untersucht wurden, wird nun die Ebene der Ausschliesslichkeitsrechte untersucht. Von anderen Rechten an Gütern mit persönlichkeitsrechtlichen Wurzeln könnte abgeleitet werden, in welche Richtung sich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das Datenschutzrecht im Privatrecht zukünftig weiterentwickeln liesse. 1133 Anhand der Entwicklung insbesondere des Urheberpersönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild und des Namensrechts kann erkannt werden, dass persönlichkeitsrechtliche Bindungen faktisch kontinuierlich kommerzialisiert wurden, obwohl dies zu Beginn dieser Entwicklung stets abgelehnt wurde. 1134 Auch aus diesem Grund rückt die Einführung eines sogenannten «Dateneigentums» immer wieder in den Fokus der rechtswissenschaftlichen Auseinandersetzung. 1135 Wie in § 2 gezeigt wurde, stellt das geltende Datenschutzrecht kein Ausschliesslichkeitsrecht, sondern lediglich ein abwägungsoffenes Rahmenrecht der von Daten betroffenen Personen dar. Auch über andere Rechtsinstitute kann kein Ausschliesslichkeitsrecht an (Personen-)Daten begründet werden (I.). Für Personendaten wird deshalb die Weiterentwicklung des Datenschutzrechts zu einem Immaterialgüterrecht sui generis vorgeschlagen. 1136 Die Wirkungen und Ausgestaltungsmöglichkeiten eines solchen Rechts werden im Folgenden dargestellt (II.). Zum Schluss wird der Vorschlag anhand der Interessenlage beim Datenhandel geprüft (III.).
I. Kein Ausschliesslichkeitsrecht de lege lataIn § 2 wurde bereits festgestellt, dass durch das Datenschutzrecht kein eigentumsartiges Recht an Personendaten begründet wird. Weiter soll aufgezeigt werden, dass