2002
DOI: 10.1007/978-3-642-56199-3
|View full text |Cite
|
Sign up to set email alerts
|

Kompetenzen des Bundes und der Länder im Gesundheitswesen - dargestellt anhand ausgewählter Regelungen im Sozialgesetzbuch, Fünfter Teil (SGB V)

Abstract: Dieses Werk ist urheberrechtlich geschUtzt. Die dadurch begrUndeten Rechte, insbesondere die der Obersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der VervielfaItigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehaIten. Eine Vervielfăltigung dieses Werkes oder von Teilen dieses Werkes ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen de… Show more

Help me understand this report

Search citation statements

Order By: Relevance

Paper Sections

Select...
1
1

Citation Types

0
0
0
2

Year Published

2015
2015
2015
2015

Publication Types

Select...
1

Relationship

0
1

Authors

Journals

citations
Cited by 1 publication
(2 citation statements)
references
References 0 publications
0
0
0
2
Order By: Relevance
“…In den Heilberufs-und Kammergesetzen der Länder sind Regelungen enthalten, die die Teilnahme der Ärzte an Qualitätssiche-rungsmaßnahmen oder zumindest deren Beachtung zur Berufspflicht machen 179 . Das Vertragsarztrecht enthält jedoch immer weiterreichende Vorgaben im Hinblick auf die Qualitätssicherung, so dass von einer Anlehnung des Vertragsarztrechts an das Berufsrecht nicht mehr die Rede sein kann 180 . In der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerfG ist anerkannt, dass der Bundesgesetzgeber, der von seiner Kompetenz nach Art.…”
Section: B) Modifizierende Berufsrechtliche Regelungen Im Vertragsarzunclassified
See 1 more Smart Citation
“…In den Heilberufs-und Kammergesetzen der Länder sind Regelungen enthalten, die die Teilnahme der Ärzte an Qualitätssiche-rungsmaßnahmen oder zumindest deren Beachtung zur Berufspflicht machen 179 . Das Vertragsarztrecht enthält jedoch immer weiterreichende Vorgaben im Hinblick auf die Qualitätssicherung, so dass von einer Anlehnung des Vertragsarztrechts an das Berufsrecht nicht mehr die Rede sein kann 180 . In der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch des BVerfG ist anerkannt, dass der Bundesgesetzgeber, der von seiner Kompetenz nach Art.…”
Section: B) Modifizierende Berufsrechtliche Regelungen Im Vertragsarzunclassified
“…186 Besonders sichtbar wird dies im Bereich der Qualitätssi-cherung. Traditionell war das (Vertrags-)Arztrecht durch die Trias von ärztlichem Berufsrecht, Haftungsrecht und Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geprägt 187 . Inzwischen kam es zu einer Verschiebung zugunsten des bundesrechtlich geregelten Vertragsarztrechts.…”
Section: Fazitunclassified