2020
DOI: 10.1026/2191-9186/a000490
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Qualitätsentwicklung in der frühen Bildung

Abstract: Qualitätsentwicklung in der Frühen BildungAkteure -Organisationen -Systeme Das Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Der Text dieser Publikation wird unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung-Keine Bearbeitung 4.0 International (CC BY-ND 4.0) veröffentlicht. Den vollständigen Lizenztext finden Sie unter: https://creativecommons.org/licenses/by-nd/4.0/deed.de. Verwertung, die den Rahmen der CC BY-ND 4.0 International Lizenz überschreitet, ist ohne Zustimmung des Verlags un… Show more

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“…Dort sind Grundprinzipien wie Trägervielfalt ( § 3 Absatz 1 SGB VIII) und Trägerautonomie ( § 4 Absatz 1 SGB VIII) festgelegt (Blatter 2021, S. 8). Die Trägerlandschaft der frühen Bildung ist sehr vielfältig (Kalicki et al 2004) und kann etwa nach Art der Trägerschaft (öffentliche und freie Träger, § 3 Absatz 2 SGB VIII), Rechtsform (natürliche oder juristische Personen sowie deren Zusammenschlüsse) und Organisation in Spitzenverbänden (kommunal und in der Freien Wohlfahrtspflege) differenziert werden (Blatter 2021). Andere Merkmale wie etwa die Trägergröße (Anzahl an Kitas), der Organisations-(hauptamtlich oder ehrenamtlich) und der Professionalisierungsgrad der Trägervertretungen können ebenfalls unterschieden werden (Hanssen und Oberhuemer 2003).…”
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“…Dort sind Grundprinzipien wie Trägervielfalt ( § 3 Absatz 1 SGB VIII) und Trägerautonomie ( § 4 Absatz 1 SGB VIII) festgelegt (Blatter 2021, S. 8). Die Trägerlandschaft der frühen Bildung ist sehr vielfältig (Kalicki et al 2004) und kann etwa nach Art der Trägerschaft (öffentliche und freie Träger, § 3 Absatz 2 SGB VIII), Rechtsform (natürliche oder juristische Personen sowie deren Zusammenschlüsse) und Organisation in Spitzenverbänden (kommunal und in der Freien Wohlfahrtspflege) differenziert werden (Blatter 2021). Andere Merkmale wie etwa die Trägergröße (Anzahl an Kitas), der Organisations-(hauptamtlich oder ehrenamtlich) und der Professionalisierungsgrad der Trägervertretungen können ebenfalls unterschieden werden (Hanssen und Oberhuemer 2003).…”
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“…Auf Länderebene werden die Zuständigkeiten aus den Bundesgesetzen zur Kinder-und Jugendhilfe in den Ausführungsgesetzen konkretisiert ( § 26 SGB VIII). Neben den 16 Landesgesetzen werden die Standards der FBBE im jeweiligen Bundesland über Verordnungen, Vereinbarungen mit Spitzenverbänden, Modellprojekte oder Programme geregelt (Blatter 2021). Die Umsetzung von Standards wird vom Landesjugendamt überwacht und bezieht sich in der Regel auf die Anzahl der Plätze, Öffnungszeiten, Elternbeiträge, bauliche Voraussetzungen und Betreuungsrelationen (Linberg et al 2013).…”
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