2014
DOI: 10.1007/s00350-014-3766-4
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Strafbarkeitsrisiken für Notärzte und Aufgabenträger in einem Telenotarzt-System

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“…Das Telenotarztsystem gerät immer wieder in die Kritik von Interessensverbänden des Rettungsfachpersonals, mit der Argumentation, den Notfallsanitäter:innen die Möglichkeit eines eigenverantwortlichen Handels zu nehmen. Zweifelsohne steht eine jederzeit verfügbare Konsultation eines Arztes aus juristischer Sicht über dem eigenständigen Handeln von nichtärztlichem Personal; nachvollziehbar und konsequenterweise ist selbst ärztliches Personal bei Unsicherheit zur Konsultation angehalten [ 12 ]. Dennoch ist es sinnvoll und erforderlich, auch in Rettungsdienstbereichen mit Telekonsultationsmöglichkeit Maßnahmen gemäß §4 Abs.…”
Section: Status Quo Von Telenotfallmedizinunclassified
“…Das Telenotarztsystem gerät immer wieder in die Kritik von Interessensverbänden des Rettungsfachpersonals, mit der Argumentation, den Notfallsanitäter:innen die Möglichkeit eines eigenverantwortlichen Handels zu nehmen. Zweifelsohne steht eine jederzeit verfügbare Konsultation eines Arztes aus juristischer Sicht über dem eigenständigen Handeln von nichtärztlichem Personal; nachvollziehbar und konsequenterweise ist selbst ärztliches Personal bei Unsicherheit zur Konsultation angehalten [ 12 ]. Dennoch ist es sinnvoll und erforderlich, auch in Rettungsdienstbereichen mit Telekonsultationsmöglichkeit Maßnahmen gemäß §4 Abs.…”
Section: Status Quo Von Telenotfallmedizinunclassified
“…opioid administration) according to German law, even without the physical presence of a pre-hospital emergency physician 25, 26 .…”
Section: Introductionmentioning
confidence: 99%
“…Moreover, a comprehensive telemedicine system provides legal certainty for paramedics in previously trained treatment cases (e.g. opioid administration) according to German law, even without the physical presence of a pre-hospital emergency physician 25 , 26 .…”
Section: Introductionmentioning
confidence: 99%
“…Für den Einsatz von telemedizinischen Anwendungen muss die Zustimmung des Patienten oder der gesetzlich Betreuenden eingeholt und dokumentiert werden. Ist der Notfallpatient nicht einwilligungsfähig, kann vom mutmaßlichen Willen ausgegangen werden[20]. Gemäß den Erfordernissen nationaler und EU-weiter Gesetzgebung muss dem Patientenoder seinem gesetzlichen Vertretereine nachträgliche Genehmigung oder auch Löschung der Daten ermöglicht werden.…”
unclassified