Im Haftungsrecht zeigt sich einmal mehr die Neigung der Rechtsprechung, die Probleme, die beide Seiten im Arzthaftpflichtprozess mit der schroffen Beweislastvertei-lung haben, abzuschwächen, zu glätten und sie, durchaus im Sinne der Waffengleichheit, einander anzunähern.
Aufklärungsmängel im Rahmen einer medizinischenHeilbehandlung werden meist mit zivilrechtlichen Haftungs-und zivilprozessualen Beweisfragen in Verbindung gebracht. Bisweilen wird gar behauptet, dass "die eigenmächtige Heilbehandlung im Gegensatz zum Zivilrecht im Strafverfahren noch nicht mal eine untergeordnete Rolle" spiele. 1 Dieser Auffassung kann indes hier weder forensisch 2 noch rechtsdogmatisch beigetreten werden. Jeder Aufklärungsmangel, auch wenn er auf nur leichter Fahrlässigkeit des Arztes beruht, führt zur Unwirksamkeit der rechtfertigenden Einwilligung im Sinne des § 228 StGB. Dies wiederum hat zur Folge, dass sich der Arzt dann eine zumindest fahrlässige Körperverletzung vorwerfen lassen muss. Die Strafbarkeit des Arztes wird dabei nicht durch den Grad der Fahrlässigkeit beschränkt, mit der er handelt, sondern allein durch die in der fehlerhaften Aufklärung liegende Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ausgelöst. Das begrenzende Kriterium ist die subjektive Seite der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit (Vorwerfbarkeit, Vorhersehbarkeit und Zumutbarkeit), die es etwa erforderlich macht, dass der Arzt Kenntnis von allen Umständen hatte, die den Patienten bei ordnungsgemäßer Aufklärung davon abgehalten hätten, seine Zustimmung zu dem Heileingriff zu erteilen. 3 Die vorliegende Abhandlung beschreibt vor diesem Hintergrund die strafrechtliche Bedeutung von Aufklärungsmängeln, wobei aus Platzgründen nur ein grober Überblick gegeben werden kann.
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