2020
DOI: 10.17104/9783406763069
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Strafrecht Allgemeiner Teil

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“…Die Nationalstaaten haben sich verpflichtet 917 , strafrechtliche Sanktionen festzulegen, da das Strafrecht grundsätzlich in der nationalen Kompetenz verblieben ist. 918 Dies ermöglicht es, die souveränen Empfindlichkeiten der Staaten zu berücksichtigen, indem sie weiterhin die Zuständigkeit für die Sanktionierung durch ihre Gesetzbücher und Rechtsvorschriften in Strafsachen innehaben. 919 Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen auch tatsächlich zu ergreifen.…”
Section: Kompetenzverteilung Und Der Gesetzlichkeitsgrundsatz Auf Uemunclassified
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“…Die Nationalstaaten haben sich verpflichtet 917 , strafrechtliche Sanktionen festzulegen, da das Strafrecht grundsätzlich in der nationalen Kompetenz verblieben ist. 918 Dies ermöglicht es, die souveränen Empfindlichkeiten der Staaten zu berücksichtigen, indem sie weiterhin die Zuständigkeit für die Sanktionierung durch ihre Gesetzbücher und Rechtsvorschriften in Strafsachen innehaben. 919 Die Mitgliedstaaten sind jedoch verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen auch tatsächlich zu ergreifen.…”
Section: Kompetenzverteilung Und Der Gesetzlichkeitsgrundsatz Auf Uemunclassified
“…Daher könnten juristische Personen keine Straftaten begehen und seien nicht zurechnungsfähig 655. Zudem zeige sich, dass der Begriff der Zurechnungsfähigkeit einen moralischen Vorwurf enthält, der notwendigerweise an die natürlichen Personen geknüpft ist, weil der Straftäter bereits im Voraus wissen muss, dass er nicht allein gegen eine Norm verstößt, sondern auch Unrecht begeht 656. Da die juristische Person nicht in der Lage sei, den Schaden in dem ihr zugeschriebenen Verhalten zu erkennen, seien juristische Personen einer Strafe, deren letztendlicher Zweck es wäre, auf das Gewissen des Täters einzuwirken, nicht zugänglich 657.…”
unclassified