ZusammenfassungOhrgeräusche als subjektive, individuelle Empfindung entziehen sich einem objektiven Nachweis. In der Begutachtungssituation sind sie zudem von physiologischen oder spontanen Hörsensationen abzugrenzen.In Bezug auf die neue Königsteiner Empfehlung und auf die Rechtsprechung des letzten Jahres ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kausalitätsbegriffe in der Gesetzlichen und Privaten Unfallversicherung eine stringente Prüfung zur Feststellung, ob eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit eines unfallbedingten subjektiven Ohrgeräusches vorliegt, bei der Begutachtung erforderlich. Um eine nachvollziehbare und vergleichbare Grundlage zu schaffen, wurde der Vorschlag einer Plausibilitätsprüfung mit der Erfassung von 5 Kriterien – angemessenes Ereignis, Unmittelbarkeit, Reproduzierbarkeit auf der Basis der heutigen Untersuchungsmethoden von Tinnitus-Masking und -Matching, Fortdauer und Fixierung und die Erfassung mit nichtsuggestiven Fragen – einer Überprüfung unterzogen.Die Übersichtsarbeit zeigt, dass sich die Anforderungen an den jeweiligen Beweismaßstab mit den angegebenen Nachweisschritten erfüllen lassen. Die einfache Möglichkeit des Vorliegens von Ohrgeräuschen kann über die Plausibilitätskriterien, die psychoakustische Verfahren beinhalten, sowie offene Fragen systematisch zur Wahrscheinlichkeit des Vorliegens geführt werden. Damit sind die Voraussetzungen für eine nachvollziehbare Kausalbetrachtung zwischen Ereignis und angegebenen Tinnitus nach aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen geschaffen.