Rund zwei Jahre nach seiner Veröffentlichung stößt ein wegweisender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Recht auf schulische Bildung nach wie vor auf wenig Resonanz in der erziehungs-und bildungswissenschaftlichen Fachcommunity: Am 19. November 2021 hat das BVerfG mit dem Beschluss "Bundesnotbremse II" (BVerfGE 159, mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die coronabedingten, infektionsschutzrechtlich begründeten Maßnahmen im Schulbereich (Testpflicht, Maskenpflicht, Schulschließungen) zurückgewiesen. Gleichzeitig hat das Gericht im Rahmen der umfassenden, sich auf über 50 Seiten erstreckenden Begründung ein Grundrecht auf schulische Bildung als subjektives Pendant zum staatlichen Schulauftrag aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG abgeleitet -ein Novum auf Grundgesetzebene. So heißt es im ersten Leitsatz der Entscheidung: "Aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG folgt ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat, ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützen und zu fördern (Recht auf schulische Bildung)." Die Idee der Ableitung eines subjektiven Bildungsrechts aus der objektiv-rechtlichen Pflicht des Staates zur Bereitstellung von die Persönlichkeit der*des Einzelnen fördernden schulischen Bildungsangeboten ist nicht neu (Langenfeld, 2022). Aus rechtlicher Perspektive ist die erstmalige höchstrichterliche Anerkennung eines Bildungsgrundrechts insofern von Bedeutung, als sich bisherige Vorstöße, ein Recht auf Bildung grundrechtsdogmatisch zu begründen (z.