“…1 Satz 2 AktG vereinzelt auch mit dem Begriff der Legal Judgment Rule umschrieben wird. Danach hat der Geschäftsführer eine Binnenhaftung nicht zu befürchten, wenn die Rechtslage auch nach sorgfältiger Rechtsermittlung unklar bleibt und der Geschäftsleiter sich je nach Auffassung unter mehreren in Betracht kommenden Auslegungsergebnissen je für eine Rechtsauffassung entschieden hat, die "vertretbar" 365 , "nicht geradezu unvertretbar" 366 , "am besten vertretbar" 367 oder mindestens "annähernd gleichwertig vertretbar" 368 ist wie die übrigen Rechtsauffassun-bb) gen. 369 Zu befürworten ist hierunter allein diejenige Ansicht, die für eine schlichte Vertretbarkeitsauffassung plädiert, da alle darüber hinausgehenden Anforderungen nur für zusätzliche Rechtsunsicherheit sorgen werden und dem Geschäftsleiter damit wohl eher Steine als Brot geben.…”