EinleitungDas Kommunikationsmedium Internet lässt trotz räumlicher Distanz rund zwei Milliarden Nutzer weltweit 1 in der Gemeinschaft des "Globalen Dorfes" eng zusammenrücken und bringt stetig neue Formen der Interaktion hervor. Die Möglichkeit der schnellen Übermittlung einer Vielzahl an Informationen begünstigt das Auftreten von Rechtsverstößen unterschiedlichster Art. Beispielhaft genannt seien wettbewerbs-und kennzeichenrechtswidrige Angebote im Rahmen von Internetversteigerungen, die Veröffentlichung von ehrverletzenden Äußerungen oder Fotos in Webforen und Social Networks, die unzulässige Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in Musiktauschbörsen, auf Videoplattformen und im Usenet sowie das Erscheinen von wettbewerbs-, urheberund markenrechtswidrigen Inhalten in den Ergebnislisten einer Suchmaschine. Kommt es zu einer Rechtsverletzung im Netz, geht es dem Rechteinhaber in erster Linie darum, diese zu unterbinden. Dazu wendet er sich immer häufiger an Personen und Institutionen, die im Kommunikationsprozess die Funktion der Informationsmittlung übernehmen. Im Gegensatz zu denjenigen, die Inhalte schaffen und sie ins Netz stellen oder diese nachfragen und abrufen, sind die sog. Intermediäre präsent und greifbar. Ihre Inanspruchnahme verspricht außerdem eine einfache, schnelle und effiziente Abhilfe. Der Rechteinhaber hat daher ein großes Interesse daran, dass die Betreiber von Internetplattformen, Newsservern, Filesharingsystemen und Suchmaschinen verpflichtet werden, ihr Angebot von Rechtsverletzungen freizuhalten. Fraglich ist aber, ob und in welchem Umfang es tatsächlich Aufgabe des Intermediärs sein sollte, das Informationsaufkommen im Netz zu kontrollieren. Der Intermediär haftet wegen der Verbreitung fremder Informationen. Fehlt seinem Beitrag eine eigenständige rechtsverletzende Qualität, ist seine Verantwortlichkeit allenfalls eine mittelbare. Diese setzt voraus, dass ihm die Rechtsverstöße Dritter zugerechnet, d. h. seiner Verantwortlichkeitssphäre zugeordnet werden können. Im Zivilrecht greifen Rechtsprechung und Literatur auf die Grundsätze der Störerhaftung zurück. Sie tragen der mittelbaren Beteiligung dadurch Rechnung, dass sie den Beseitigungs-und Unterlassungsanspruch an die zusätzliche Voraussetzung der Verletzung einer Prüfungs-bzw. Prüfpflicht knüpfen. Ob und in welchem Umfang es dem Intermediär zumutbar ist, Maßnahmen der Prüfung, Kontrolle und Sicherung zu ergreifen, wird seit Jahrzehnten intensiv und strittig 1 Vgl. zur Verbreitung des Internets http://www.internetworldstats.com/stats.htm (Stand 02.2011).