Direkte aktive Sterbehilfe, auch Euthanasie genannt, bezeichnet die von einem Patienten gewünschte Tötung zur Verkürzung seiner Leidensdauer und ist in den meisten Ländern der Erde gesetzlich verboten, so auch in der Schweiz. Die durch Artikel 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) legitimierte Beihilfe zum Suizid ist demgegenüber ein Vorgang, bei dem die sterbewillige Person durch die Bereitstellung einer tödlichen Medikamentendosis, die sie selbständig aufnehmen muss, von Dritten unterstützt wird. Diese Assistenz muss allerdings frei von selbstsüchtigen Beweggründen geschehen. Jährlich sterben in der Schweiz etwa 700 Menschen nach assistiertem Suizid (AS), und ihre Anzahl nimmt stetig zu. Mittels einer retrospektiven Forschungsstudie an Akten aller in den Schweizerischen Instituten für Rechtsmedizin (IRM) archivierten AS-Fälle aus mehr als 30 Jahren wurden Daten zu insgesamt 3.666 Todesfällen erfasst und analysiert. Im Beitrag werden erste Ergebnisse sowie festgestellte Problemkonstellationen zur Veranschaulichung der Situation präsentiert.
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